Abfindung und Arbeitslosengeld

Wie wirkt sich eine Abfindung auf das Arbeitslosengeld aus?

Nach einer Kündigung durch den Arbeitgeber bleibt vielen der Gang zum Arbeitsamt nicht erspart. Schließlich kann es dauern, bis man beruflich wieder mit beiden Beinen fest auf dem Boden steht. Was aber, wenn man als Entschädigung für den Jobverlust eine Abfindung erhalten hat – wird diese dann auf das Arbeitslosengeld angerechnet? Die Antwort darauf und was Sie bei der Beantragung von ALG 1 außerdem wissen sollten, gibt Ihnen der folgende Beitrag.

bild abfindung und arbeitslosengeld

Abfindung vs. Arbeitslosengeld

Die gute Nachricht vorweg: In der Regel hat die Auszahlung einer Abfindung keine Auswirkungen auf den Bezug von Arbeitslosengeld 1, da hierbei das Vermögen des Empfängers im Gegensatz zu der Regelung beim Arbeitslosengeld 2 nicht auf die Leistungen angerechnet wird. Das bedeutet, die vom ehemaligen Arbeitgeber erhaltene Abfindungssumme wird nicht mit der finanziellen Unterstützung des Staates verrechnet.

Allerdings gibt es zwei Ausnahmen – zum einen die vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung, zum anderen die Verhängung einer bis zu drei Monaten andauernden Sperrfrist aufgrund von pflichtwidrigem Verhalten des Arbeitnehmers. Wie sich die beiden Aspekte im Einzelnen darstellen, soll nachfolgend erläutert werden.

Vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung

Die Zahlung des Arbeitslosengeldes kann laut § 158 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) ausgesetzt werden, wenn der Arbeitnehmer aus dem Unternehmen frühzeitig ausscheidet, ohne sich an die für den Arbeitgeber maßgeblichen Kündigungsfrist zu halten und dabei eine Abfindung, Entschädigung oder ähnliche Leistung erhält. Bei einer solchen Entlassungsentschädigung soll der Anspruch auf die Zahlung von ALG 1 ruhen, um sogenannte Doppelleistungen – also der Erhalt einer Abfindung und des Arbeitslosengeldes – zu vermeiden.

In solchen Fällen wird die Abfindungssumme als Kompensation des Verdienstausfalls herangezogen, womit der Bezug von Arbeitslosengeld für einen begrenzten Zeitraum (abhängig von der Abfindungshöhe und dem zuletzt erhaltenen Arbeitslohn) obsolet wäre. Ein Beispiel, in dem der Arbeitnehmer die Kündigungsfrist verkürzt, ist der Aufhebungsvertrag, in dem Arbeitgeber und Arbeitnehmer das frühzeitige Ausscheiden des Angestellten aus dem Arbeitsverhältnis zu bestimmten Bedingungen in beidseitigem Einverständnis beschließen.

Sperrfrist nach Pflichtverletzung des Arbeitnehmers

Auch in Bezug auf die Sperrfrist für den Bezug von Arbeitslosengeld kommt das SGB III zum Tragen. In § 159 (1) heißt es dort:

Hat die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer sich versicherungswidrig verhalten, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben, ruht der Anspruch für die Dauer einer Sperrzeit.

Versicherungswidrig beutend in diesem Falle, dass der Betroffene nur Anspruch auf die Arbeitslosenversicherung und damit auch auf die Bezüge haben kann, wenn er nicht selbst schuld am Status der Arbeitslosigkeit ist. Eine Schuld ist dem Arbeitnehmer zum Beispiel zuzurechnen, wenn ihm aus verhaltensbedingten Gründen gekündigt wurde.

Verhaltensbedingte Gründe sind zum Beispiel verbale oder körperliche Gewalt gegen Kollegen, permanentes Zuspätkommen oder Manipulation der Arbeitszeiterfassung. Auch ein Aufhebungsvertrag oder eine Eigenkündigung können den Anspruch auf Bezug von Arbeitslosengeld zum Erlöschen bringen, es denn, es gibt einen wichtigen Grund des Arbeitnehmers für die Kündigung. Ein solcher Grund unterliegt der Einzelfallprüfung, kann aber generell folgende Charakteristika mit sich bringen:

  • Mobbing oder sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz
  • Androhung oder Ausübung von Gewalt durch den Arbeitgeber
  • Ausbleibende Lohnzahlungen des Arbeitgebers
  • Ein gestörtes Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer
  • Zweckwidriger Einsatz des Beschäftigten im Unternehmen
  • Umzug des Arbeitnehmers aus wichtigen Gründen
  • Unvereinbarkeit der religiösen oder weltanschaulichen Einstellung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber, wenn das Auswirkungen auf die Tätigkeit hat

Wann besteht ein Anspruch auf Arbeitslosengeld?

Wer sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos meldet und in den zwei Jahren zuvor insgesamt mindestens 12 Monate sozialversicherungspflichtig beschäftigt gewesen ist, hat einen Anspruch auf Arbeitslosengeld 1. Die Höhe beträgt in der Regel 60 % des zuletzt vom Arbeitgeber gezahlten Nettomonatsgehalt beziehungsweise 67 %, wenn ein oder mehrere Kinder berücksichtigt werden müssen. Je nach Dauer der Beschäftigung kann sich auch die Dauer des Leistungsbezugs erhöhen:

  • 12 Monate versicherungspflichtig gearbeitet = 6 Monate Leistungsbezug
  • 16 Monate versicherungspflichtig gearbeitet = 8 Monate Leistungsbezug
  • 20 Monate versicherungspflichtig gearbeitet = 10 Monate Leistungsbezug
  • 24 Monate versicherungspflichtig gearbeitet = 12 Monate Leistungsbezug

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