Verwaltungsangestellter erhält rund 265.000 Euro Abfindung

Landesarbeitsgericht Hamm weist Klage des Arbeitgebers ab

Wohl dem, der eine solche Abfindung erhält. Exakt 264.800 Euro darf ein ehemaliger Mitarbeiter der Stadt Iserlohn sein Eigen nennen. Das Landesarbeitsgericht Hamm entschied pro Arbeitnehmer, nachdem das Arbeitsgericht Iserlohn den Betroffenen zunächst zu einer Rückzahlung der Abfindung verurteilt hatte.

ehemaliger Verwaltungsangestellter erhält rund 265.000 € Abfindung.

Auflösungsvertrag mit Abfindung Deluxe

Seit Januar 2008 war der Verwaltungsangestellte bei der Stadt Iserlohn mit einem monatlichen Gehalt in Höhe von 3.700 Euro brutto beschäftigt. Diverse Meinungsverschiedenheiten mit dem Vorgesetzten führten dazu, dass die Stadt ihrem Mitarbeiter am 24. Januar 2019 einen Auflösungsvertrag mit siebenmonatiger bezahlter Freistellung sowie eine Abfindung in Höhe von 250.000 Euro zuzüglich Steigerungsbeträgen bei vorzeitiger Beendung des Arbeitsverhältnisses anbot. Die Aufhebung des Arbeitsvertrags erfolgte schließlich im April 2019. Im Zuge dessen wurde eine Abfindung in Höhe von 264,800 Euro ausgezahlt.

Eine Abfindung mit Folgen

Doch die ungewöhnlich hohe Abfindung rief die Staatsanwaltschaft auf den Plan. Der beklagte Arbeitnehmer wurde zusammen mit seinem damaligen Bereichsleiter Personal sowie dem ehemaligen Bürgermeister Iserlohns – der aufgrund dieses Kontextes inzwischen zurückgetreten war – wegen Untreue sowie Beihilfe zur Untreue angeklagt.

Arbeitsgericht ordnet Rückzahlung an

Neben dem Strafverfahren klagte im April 2020 auch die Stadt Iserlohn vor dem zuständigen Arbeitsgericht gegen ihren ehemaligen Angestellten. Das Gericht entschied im Sinne des Klägers, dass der Aufhebungsvertrag gemäß § 74 Abs. 3 Landespersonalvertretungsgesetz (LPVG) NRW unwirksam sei und daher auch die Abfindung zurückgezahlt werden müsse. Begründet wurde das Urteil unter anderem damit, dass die Stadt den Personalrat nicht ausreichend über die Details des Aufhebungsvertrags informiert habe. Auch Angaben zur Höhe der Abfindung hätte es nicht gegeben.

Landesarbeitsgericht kassiert Urteil ein

Schließlich landete der Fall in zweiter Instanz vor dem Landesarbeitsgericht Hamm. Das dort gefällte Urteil (Aktenzeichen: 6 Sa 903/21) vom 15. Februar 2022 gab dem zuvor Angeklagten recht. In der Begründung hieß es, dass die Versäumnisse in Bezug auf die Beteiligung des Personalrats allein die Stadt Iserlohn zu verantworten hat.

Der Aufhebungsvertrag könne daher nicht als unwirksam erklärt werden. Darüber hinaus sei kein Verstoß des Arbeitnehmers gegen Strafgesetze oder gute Sitten zu erkennen. Daran ändere auch nichts, dass die Abfindung deutlich höher ist, als man im öffentlichen Dienst erwarten würde. Weil die Revision zum Bundesarbeitsgericht nicht zugelassen wurde, steht nun abschließend fest, dass der Betroffene seine Abfindung in sechsstelliger Höhe behalten darf. Das parallel laufende Strafverfahren ist davon jedoch unberührt.

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Quelle: Pressemitteilung Justiz NRW

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