Trunkenheitsfahrt rechtfertigt nicht immer eine Kündigung

Urteil das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz

Ist ein Arbeitnehmer aufgrund eines alkoholbedingten Entzugs der Fahrerlaubnis fristlos gekündigt worden, muss die Kündigung vor Gericht nicht immer Bestand haben. In einem Fall, der dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz vorlag, erklärte das Gericht eine fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung für unverhältnismäßig (Az.: 1 Sa 299/20).

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Der Fall

Der Kläger ist seit 1999 bei einem Chemieunternehmen beschäftigt. Im Jahr 2009 wurde er zum Key-Account-Manager für den Bereich Transportation und Industrie befördert. Dafür erhielt er einen Dienstwagen, den er auch privat nutzen durfte. Eine Regelung der Firma besagt, dass die Nutzung des Wagens nur mit einer Null-Promille-Grenze gestattet ist. Der Beschäftigte verursachte allerdings bei einer privaten Fahrt an seinem Geburtstag mit 1,8 Promille einen schweren Unfall. Die Konsequenz war der Führerscheinentzug für zwölf Monate. Der Kläger bat den Arbeitgeber daraufhin an, die Kundenbesuche mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zu machen oder einen Fahrer für Dienstwagen auf eigene Kosten einzustellen. Der Arbeitgeber war allerdings der Ansicht, dass der Kläger seiner Tätigkeit nicht mehr nachgehen könne und kündigte ihm fristlos beziehungsweise hilfsweise ordentlich. Eine Abmahnung sprach der Arbeitgeber zuvor nicht aus, da das alkoholisierte Fahren seiner Meinung nach eine so schwere Pflichtverletzung darstellte, dass dies nicht notwendig war.

So entschied das LAG Rheinland-Pfalz

Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz gab, wie schon zuvor das Arbeitsgericht Ludwigshafen, dem Arbeitgeber Recht und entschied, dass das Arbeitsverhältnis weder durch die außerordentlich noch die ordentliche Kündigung aufgelöst worden sei. Das Gericht erklärte weiter, dass der Entzug des Führerscheins ein Grund für eine außerordentliche Kündigung sein kann, sollte die Tätigkeit, die im Arbeitsvertrag festgelegt ist, nicht mehr ausgeübt werden können. Da der Kläger aber Kundenbetreuer sei und kein Berufskraftfahrer, hätte er die Tätigkeit auch ohne Dienstwagen ausführen können.

Zudem sei die Kündigung nicht wirksam, da eine einschlägige Abmahnung fehle. Dies sei unverhältnismäßig. Eine Verhaltensänderung hätte durch eine Abmahnung durchaus stattfinden können, zumal der Kläger einsichtig war und ein langjähriges störungsfreies Arbeitsverhältnis bestand.

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Quelle: openjur.de

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