Social-Media-Posts am Arbeitsplatz: Bei welchen Inhalten die Kündigung droht!

Wann Beiträge auf Facebook, TikTok und Co. zum Verhängnis werden

Dass man sich auf Social-Media-Kanälen nicht komplett nackig machen sollte, ist hinlänglich bekannt. Das gilt sowohl für freizügige Urlaubsfotos als auch für das Äußern polarisierender Meinungen, wenn diese beispielsweise gegen das Gesetz verstoßen. Kommt der Arbeitgeber mit ins Spiel, wird es noch riskanter. In welchen Fällen Arbeitnehmern sogar gekündigt werden kann, erfahren Sie hier.

Social-Media-Posts am Arbeitsplatz: Bei welchen Inhalten die Kündigung droht. Frau mit Handy am Arbeitsplatz.
fizkes / shutterstock.com

Kündigung wegen TikTok-Post

Ein konkreter Vorfall hat sich jüngst in den USA zugetragen. Weil eine Recruiterin des Tech-Giganten Meta einen Post auf TikTok abgesetzt hatte, der ihrem Arbeitgeber missfiel, wurde ihr gekündigt. Im Rahmen ihrer Aufgabe, allgemeine Ratgeberbeiträge zum Thema „Karrieretipps“ zu posten, hatte die Angestellte auch direkt Bezug zu ihrem Arbeitgeber genommen.

Doch der Hinweis auf ein Programm von Meta für Arbeitnehmer diverser Herkunft kam bei der Unternehmensführung nicht gut an. Trotz einer auf den ersten Blick positiven Botschaft erkannte der Arbeitgeber darin einen Interessenkonflikt, der eine weitere Zusammenarbeit unmöglich machen würde.

Partyfotos als Beweismaterial

Während das Beispiel aus Amerika viele Fragen offenlässt, sind hierzulande zumindest einige grundlegende No-Gos hinsichtlich der eigenen Aktivitäten im Internet festzuhalten. Besonders einleuchtend ist: Wer sich krankgemeldet hat und dennoch aktuelle Party- oder Urlaubsfotos postet, darf sich nicht wundern, abgemahnt oder gekündigt zu werden.

Verstoß gegen den Wertekanon des Unternehmens

Darüber hinaus muss die Loyalitätspflicht gegenüber dem Arbeitgeber gewährleistet sein. Demnach ist die Veröffentlichung von Unternehmensgeheimnissen ebenso tabu, wie dem Ruf der Firma mit unsachgemäßer Kritik zu schaden.

Auch rechtsradikale und menschenverachtende Inhalte in Posts können zur Kündigung führen, da eine solche Gesinnung des Mitarbeiters in der Regel nicht den Unternehmenswerten entspricht. Gleiches gilt für das Verbreiten im Internet von politisch bedenklichen Haltungen wie etwa in Form von Verschwörungstheorien.

Häufigkeit und Intention

Kommt ein Fall vor Gericht, hängt es von den individuellen Umständen ab, ob ein unangemessener Post zur Kündigung des Beschäftigten führen kann. Neben dem Grad der Verfehlung des geteilten Inhalts spielt dabei auch eine Rolle, ob es sich um einen einmaligen Ausrutscher handelt oder ob der Betroffene Wiederholungstäter mit der Absicht ist, dem Arbeitgeber zu schaden.

Finger weg von Firmenhardware

Bei Firmen-Handys und PCs kann der Arbeitgeber grundsätzlich untersagen, diese für private Zwecke zu nutzen. Hat doch der Chef ein berechtigtes Interesse daran, dass die Arbeitszeit nicht zur Freizeit wird. Auch kann es durch permanentes Hantieren mit dem Smartphone zu Störungen der Produktionsabläufe kommen.

Grundsätzliche Tipps zum Verhalten in sozialen Netzwerken

Wer verhindern möchte, im Internet unangenehm aufzufallen, sollte folgende Tipps beherzigen – und zwar nicht nur vor dem Hintergrund einer möglichen Kündigung durch den Arbeitgeber, sondern auch als Grundsatz für ein respektvolles Miteinander:

  • Keine beleidigenden oder Gefühle verletzenden Inhalte posten, um somit auch Mobbing zu verhindern
  • Private Fotos und Meinungen mit Bedacht teilen (potenzielle Arbeitgeber und Recruiter könnten abgeschreckt werden)
  • Auch anstößige oder triggernde Inhalte anderer User nicht zu emotional oder gar aggressiv kommentieren, sondern besser ignorieren oder gegebenenfalls melden

Gefeuert.de macht sich für Ihre Abfindung stark!

Partneranwälte prüfen Ihre Kündigung

Ihnen wurde gekündigt? Holen Sie ohne Kostenrisiko das Bestmögliche mit Gefeuert.de heraus. Je nach Fall ist eine Abfindung, Kündigungsrücknahme, Terminverschiebung oder Wandlung einer außerordentlichen Kündigung in eine ordentliche möglich. Qualifizierte Partneranwälte prüfen detailliert Ihre Kündigung und beraten Sie telefonisch.

Reichen Sie dazu Ihre Kündigung bei Gefeuert.de ein. Für Sie entstehen dabei keine Anwalts- und Verfahrenskosten. Denn diese werden entweder von uns oder Ihrer Rechtsschutzversicherung übernommen. Eine Provision für Nichtrechtsschutzversicherte fällt nur im Erfolgsfall an. Sind Sie rechtsschutzversichert? Dann übernehmen wir zusätzlich Ihre Selbstbeteiligung.

Quelle: arbeits-abc.de

DIESEN BEITRAG TEILEN ODER BEWERTEN:
Nach oben scrollen