Missbrauch von Diensttankkarte als Kündigungsgrund

Fristlose Kündigung wegen privater Nutzung der Diensttankkarte

Wie bereits der Name unmissverständlich verrät, ist die Diensttankkarte eines Arbeitnehmers ausschließlich für berufliche Zwecke gedacht. Wer stattdessen sein Privatauto betankt, muss mit einer fristlosen Kündigung rechnen. So lautete das Urteil in einem Fall (Az.: 2 Sa 313/22), der vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen verhandelt wurde.

Missbrauch von Diensttankkarte als Kündigungsgrund. Geschäftsmann beim Tanken.
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Fuhrpark-Betankung auf Firmenkosten

Dem Vertriebsmitarbeiter eines Herstellers für Landbohranlagen war es erlaubt, den Dienstwagen des Unternehmens sowohl für Dienstfahrten als auch für private Zwecke zu nutzen. Die Firma verpflichtete sich außerdem dazu, die Leasinggebühr, Versicherungsprämie, Überführungskosten sowie die laufenden Betriebskosten zu übernehmen. Darüber hinaus erhielt der Arbeitnehmer zwei Tankkarten, um den Dienstwagen zu betanken.

Doch dabei beließ es der Beschäftigte nicht, sondern verwendete die Tankkarten auch für die Spritkosten seiner privaten Fahrzeuge sowie für die Autowäsche seines Cabrios. Als die Chefetage Wind von der Vorgehensweise seines Mitarbeiters bekam – die zu einem Schaden für die Firma von insgesamt 2.801,04 Euro geführt hatte – kündigte sie diesem fristlos.

Arbeitsgericht entscheidet im Sinne des Klägers

Gegen die außerordentliche Kündigung zog der Betroffene vor das Arbeitsgericht (AG) Lingen. Dessen Richter gaben dem Mann in erster Instanz recht (Az.: 1 Ca 343/21). So wäre die fristlose Entlassung eine Verletzung des Ultima-Ratio-Prinzips, wonach der Arbeitgeber zunächst das mildere Mittel einer Abmahnung hätte wählen müssen. Zugunsten des Arbeitnehmers führte das Gericht an, dass er sich bei privater Nutzung der Tankkarte offenbar nicht darüber im Klaren gewesen sei, eine Pflichtverletzung begangen zu haben.

Laut LAG: Schwerwiegende Pflichtverletzung

In zweiter Instanz entschied jedoch das Landesarbeitsgericht pro Arbeitgeber. Die Richter bestätigten die Wirksamkeit der außerordentlichen Kündigung mit der Begründung, dass die Schwere der Pflichtverletzung keine Abmahnung erforderlich machen würde. So habe der Mitarbeiter in 38 Fällen die Tankkarten entgegen der eindeutigen Regelung der Dienstwagenrichtlinie zum Betanken seiner Privatfahrzeuge vorsätzlich missbraucht:

„Auch in Ansehung der langen Betriebszugehörigkeit des Klägers stellt sich sein Fehlverhalten nicht als Bagatellfall dar (…). Das zielgerichtete und beharrliche Handeln des Klägers bei der pflichtwidrigen Nutzung der Tankkarten ist im Rahmen der Interessenabwägung weiterhin zu seinen Lasten zu berücksichtigen.“

Von einem Flüchtigkeitsfehler oder einmaligen Versehen könne daher nicht die Rede sein – zumal Zeugen vor Gericht glaubhaft dargestellt hätten, dass der Beklagte sehr wohl über die Dienstwagenrichtlinien ausreichend informiert gewesen wäre. Auch der Forderung nach Nachweisen von Tankbelegen wäre der Mann nicht gefolgt.

Zudem habe sich der Vertriebsmitarbeiter in der Gerichtsverhandlung arrogant und uneinsichtig gezeigt, indem er etwa die unerlaubte Cabrio-Pflege als Lappalie angesichts seines eigenen Wertes für die Firma bezeichnet hätte. In Summe der bewiesenen Vorwürfe wäre eine Abmahnung laut LAG nicht dafür ausreichend gewesen, das für das Arbeitsverhältnis notwendige Vertrauen wiederherstellen zu können.

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Quelle: Landesarbeitsgericht Niedersachsen

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