Geht das so einfach?
Eltern haben die Möglichkeit bis zum dritten Lebensjahr des Kindes Elternzeit zu nehmen. In dieser Zeit sind sie vor Kündigungen durch den Arbeitgeber gemäß § 18 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) umfangreich geschützt. Nach Ablauf der Elternzeit ist sie aber durchaus möglich.
Kommt ein Elternteil aus der Elternzeit zurück, gilt der besondere Kündigungsschutz nicht mehr. Arbeitgeber können also eine Kündigung aussprechen, müssen sich aber an die allgemeinen Vorgaben halten. Dazu gehört beispielsweise die Kündigungsfrist sowie die Vorschriften für eine ordentliche beziehungsweise außerordentliche Kündigung.
Die Kündigungsfrist ist nach der Elternzeit also die gleiche wie vor der Elternzeit und ergibt sich aus § 622 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Demnach gilt sowohl für Arbeitgeber als auch für den Arbeitnehmer eine Kündigungsfrist von vier Wochen zum Monatsende oder zum 15. des Monats. Vier Wochen sind dabei nicht einem Monat gleichzusetzen, sondern 28 Tagen. Je mehr Jahre ein Arbeitnehmer beschäftigt ist, desto länger ist auch die gesetzliche Kündigungsfrist:
- zwei Jahre bestanden, beträgt die Kündigungsfrist einen Monat bis zum Monatsende
- fünf Jahre bestanden, beträgt die Kündigungsfrist zwei Monate bis zum Monatsende
- acht Jahre bestanden, beträgt die Kündigungsfrist drei Monate bis zum Monatsende
- zehn Jahre bestanden, beträgt die Kündigungsfrist vier Monate bis zum Monatsende
- zwölf Jahre bestanden, beträgt die Kündigungsfrist fünf Monate bis zum Monatsende
- 15 Jahre bestanden, beträgt die Kündigungsfrist sechs Monate bis zum Monatsende
- 20 Jahre bestanden, beträgt die Kündigungsfrist sieben Monate bis zum Monatsende
Stehen im Tarif- oder Arbeitsvertrag längere Kündigungsfristen, sind diese entscheidend.
Wechsel in Teilzeit
Ein häufiger Konfliktpunkt nach der Elternzeit sind die Arbeitszeiten. Nimmt die Betreuung des Kindes mehr Zeit in Anspruch als gedacht, wollen oder müssen einige Elternteile in Teilzeit arbeiten. Während der Elternzeit hat man unter bestimmten Voraussetzungen das Recht dazu. Nach der Elternzeit besteht aber zunächst erstmal ein Anspruch auf die Stundenzahl, die man zuvor auch gearbeitet hat. Möchte ein Elternteil dennoch lieber in Teilzeit arbeiten, besteht gemäß § 8 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nur unter bestimmten Bedingungen ein Anspruch. Meistens ist es sinnvoll mit dem Vorgesetzten das Gespräch zu suchen.
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