Kündigung in der Probezeit

Das sind die Regelungen

Auch in der Probezeit gibt es Regeln, wie man ein Arbeitsverhältnis aufzulösen hat. So hat beispielsweise das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein entschieden, dass eine fristlose Kündigung nicht gerechtfertigt sei, wenn ein Arbeitnehmer bereits am dritten Tag in der Probezeit unentschuldigt fehlt. Doch welche Regeln gelten bei einer Kündigung in der Probezeit, damit diese vor Gericht Bestand hat?

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Haufe.de hat sich kürzlich in einem Artikel damit beschäftigt. So gibt es beispielsweise in der Probezeit eine kürzere Kündigungsfrist. Nach § 622 Abs. 3 BGB kann das Arbeitsverhältnis in er Probezeit mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden. Zudem kann eine ordentliche Kündigung ohne einen Grund ausgesprochen werden. Eine Kündigung in der Probezeit darf allerdings weder sittenwidrig noch willkürlich sein.

Eine fristlose Kündigung hingegen muss auch in der Probezeit mit einem wichtigen Grund erfolgen. In vielen Fällen sollte zudem eine Abmahnung einer Kündigung vorausgehen. Dies war auch der Grund wieso das Landesgericht Schleswig-Holstein die Kündigung in dem oben beschriebenen Fall (Urt. v. 03.06.2020, Az. 1 Sa 72/20) für unwirksam erklärte.

Eine weitere Regel besagt, dass sofern es einen Betriebsrat im Unternehmen gibt, dieser § 102 BetrVG auch in der Probezeit angehört werden muss.

Wichtig ist zudem, dass die Kündigung rechtzeitig zugeht. Damit die kurze Kündigungsfrist gilt, muss die Kündigung vor Ablauf der Probezeit eingehen.

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Quelle: Haufe.de

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