Urteil: LArbG Schleswig-Holstein
Wenn ein Arbeitnehmer an drei von vier aufeinanderfolgenden Arbeitstagen erheblich zu spät oder gar nicht zur Arbeit erscheint, kann dies den Rückschluss auf ein hartnäckiges und uneinsichtiges Fehlverhalten zulassen. In der Folge bedarf es vor Ausspruch einer Kündigung keiner ausdrücklichen Abmahnung.
Eine ordentliche Kündigung ist sozial gerechtfertigt, wenn wegen der ersten Verspätung ausdrücklich eine mündliche Abmahnung erteilt wurde, auch wenn das Arbeitsverhältnis bereits 13 Jahre bestanden hat.
Im konkreten Fall wurde einer ledigen und kinderlosen Arbeitnehmerin beim Sozialgericht gekündigt. Sie arbeitete mit 60% der regelmäßigen Arbeitszeit einer Vollzeitstelle und war in der Poststelle des Gerichts eingesetzt. Für die Angestellten des Gerichts gilt eine Gleitzeitregelung, die Kernarbeitszeit beginnt um 9:00 Uhr.
Im Zeitraum von Juni 2018 bis Februar 2019 verließ die Arbeitnehmerin wiederholt zum Rauchen ohne Ausstempeln das Gerichtsgebäude. In einem aus diesem Anlass angesetzten Gespräch wurde ihr mitgeteilt, dass sie durch das unterlassene Ausstempeln einen Arbeitszeitbetrug begehe. Man einigte sich auf die Erteilung einer Abmahnung und eine anteilige Nacharbeit. Im Juli 2019 folgte eine weitere Abmahnung, in der unter anderem auch das verspätete Erscheinen zu einer dienstlichen Fortbildung gerügt wurde.
Am 21.10.2019, erschein die Arbeitnehmerin nicht zur Arbeit. Gegen 10:30 Uhr rief sie beim Geschäftsstellenleiter an und teilte mit, dass sie verschlafen habe. Dies sollte nach Ihrer Aussage nicht wieder vorkommen. Zusätzlich bot sie an, den Tag als Urlaubstag anzurechnen. So wurde es umgesetzt. Am Freitag, den 25.10.2019 rief die Arbeitnehmerin gegen 11:30 Uhr an und teilte erneut mit, verschlafen zu haben. Um 14:30 Uhr erschien sie zum Dienst und arbeitete bis 18:30 Uhr. Am darauffolgenden Montag (28.10.) erschien die Arbeitnehmerin um 09:07 Uhr zur Arbeit. An diesem Tage wurde sie zu ihrem Verhalten angehört. Nach ihrer Aussage hatte sie an den Vorabenden der betreffenden Tage ein homöopathisches Schlafmittel genommen und daher den Wecker nicht gehört.
Der Arbeitgeber, das beklagte Land, kündigte der Arbeitnehmerin daraufhin mit Schreiben vom 30.10.2019 das Arbeitsverhältnis außerordentlich und hilfsweise fristgemäß zum nächstmöglichen Zeitpunkt. Das Schreiben ging der Arbeitnehmerin am 01.11.2019 zu. Gegen beide Kündigungen hatte die Arbeitnehmerin fristwahrend Kündigungsschutzklage erhoben. Sie führte an, dass für die fristlose Kündigung ein wichtiger Grund fehlen würde und für die ordentliche Kündigung es an der sozialen Rechtfertigung mangele.
Das Arbeitsgericht Flensburg hat nach der Beweisaufnahme geurteilt, dass die fristlose Kündigung unwirksam ist und die Klage im Übrigen abgewiesen (Urteil vom 27.01.2021 – 1 Ca 1135/19). Die Berufung gegen die teilweise Klageabweisung hat das LAG Schleswig-Holstein zurückgewiesen. Die Kündigung vom 30.10.2019 ist wirksam, da diese schriftlich unter Einhaltung der maßgeblichen Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Quartalsende erklärt wurde. Die Kündigung ist aufgrund des Fehlverhaltens der Arbeitnehmerin auch nicht sozial ungerechtfertigt. Die weiderholten Verspätungen der Arbeitsaufnahme rechtfertigen die ordentliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Einer Abmahnung der Arbeitnehmerin bedurfte es vor Ausspruch der ordentlichen Kündigung nicht.
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Quelle: Rechtslupe