Können Arbeitnehmer in der Probezeit ohne Grund gekündigt werden?

Kündigung in der Probezeit

Die Probezeit ist dafür da, dass sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber schauen können, ob sie zueinander passen. Doch was ist, wenn der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis beenden möchte? Benötigt er einen Grund für eine Kündigung in der Probezeit?

Können Arbeitnehmer in der Probezeit ohne Grund gekündigt werden?

Ist ein Arbeitnehmer in der Probezeit, muss er sich erst beweisen. Daher greift auch das Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) in den ersten sechs Monaten noch nicht. So hat der Arbeitgeber mehr Spielraum und muss eine Entlassung nicht begründen. In der Probezeit benötigt der Arbeitgeber also keinen Grund für eine ordentliche Kündigung. Wichtig ist jedoch, dass die Kündigung weder sittenwidrig noch willkürlich ist.

Möchte der Arbeitgeber hingegen eine fristlose Kündigung aussprechen, muss er auch in der Probezeit einen wichtigen Grund dafür haben. Oftmals ist es zudem wichtig, dass zuvor eine Abmahnung ausgesprochen wird. So wurde beispielsweise eine fristlose Kündigung, die vor dem Landesgericht Schleswig-Holstein verhandelt wurde, wegen einer fehlenden Abmahnung für unwirksam erklärt (Urt. v. 03.06.2020, Az. 1 Sa 72/20).

Das Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) gilt nur für Arbeitnehmer, die länger als sechs Monate in einem Betrieb mit regelmäßig mehr als zehn Beschäftigten angestellt sind.

Kündigungsfristen in der Probezeit

Ein weiterer wichtiger Punkt in Verbindung mit einer Kündigung in der Probezeit sind die Kündigungsfristen. Um flexibel zu bleiben, sind auch diese kürzer als nach der Probezeit. Nach § 622 Abs. 3 BGB kann das Arbeitsverhältnis während der Probezeit mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden. Zudem kann eine ordentliche Kündigung ohne einen Grund ausgesprochen werden.

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