In der Kantine die Hosen runtergelassen: Fristlose Kündigung wegen Selbstbefriedigung

Was hat sich der Arbeitnehmer zu Schulden kommen lassen?

Im vor dem Arbeitsgericht Gera verhandelten Fall hat ein Mitarbeiter in der Kantine des Unternehmens vor den Augen einer Reinigungskraft masturbiert.

Welche arbeitsrechtlichen Verfehlungen lagen vor?

Zum einen hat sich der Arbeitnehmer des Arbeitszeitbetrugs schuldig gemacht. Viel gewichtiger jedoch ist der Tatbestand der sexuellen Belästigung, da er seine Handlung auch nicht unterlassen hat, nachdem er die weitere Person im Raum bemerkt hat.

Was sprach für das Gericht außerdem für eine fristlose Kündigung?

Die Notwendigkeit einer außerordentlichen Entlassung begründete das Arbeitsgericht auch damit, dass sich der Kläger im Verlaufe der Handlung nicht einsichtig gezeigt habe. Insgesamt sei daher von einer künftigen Verhaltensänderung nicht auszugehen, womit ein Verbleib in der Firma keine Option wäre.

Folgenschweres Onanieren am Arbeitsplatz

Es gibt Bedürfnisse, die man besser in den eigenen vier Wänden und nicht am Arbeitsplatz befriedigen sollte. Masturbieren zählt mit Sicherheit dazu. Das war dem Angestellten eines Thüringer Unternehmens im Bereich der Pharmaindustrie und Medizintechnik offenbar nicht bewusst, als er in der Betriebskantine ganz ungeniert selbst Hand an sich anlegte. Dabei wurde er von einer Reinigungskraft erwischt und in der Folge fristlos entlassen.

Kündigung wegen Selbstbefriedigung
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Höhepunkt mit Zeugen

Auch das Einreichen einer Kündigungsschutzklage führte ins Leere. So wies die 1. Kammer des Arbeitsgerichts (ArbG) Gera die Klage ab. In dem Urteil (Az: 1 Ca 821/24) wurde auf gleich zwei Verfehlungen des Mannes hingewiesen. Zum einen sei das vorliegende Verhalten als sexuelle Belästigung einzustufen. So wäre das Onanieren in der Kantine im Beisein der unfreiwilligen Zeugin ein Eingriff in ihre sexuelle Selbstbestimmung. Darüber hinaus erfülle die Befriedigung sexueller Bedürfnisse auf der Arbeit schlicht und einfach die Voraussetzungen eines Arbeitszeitbetrugs.

Keine Zweifel an Rechtmäßigkeit der fristlosen Entlassung

Dass die außerordentliche Kündigung im Sinne einer sexuellen Belästigung gerechtfertigt sei, begründete das Gericht, indem es folgender Aussage der betroffenen Arbeitnehmerin Glauben schenkte: „Selbst nachdem der Kläger bemerkte, dass die Zeugin seine Anwesenheit wahrnahm und ihn beobachtete, hat der Kläger seine Handlungen nicht unterlassen. Vielmehr hat dieser mit rotem Kopf und verkniffenen, hochkonzentriertem Blick auf die Zeugin seine Masturbation fortgesetzt und damit die Zeugin sexuell belästigt.“

Mit dieser Handlung hätte der Mitarbeiter „seine Arbeitspflichten aufs Schwerste verletzt und das im Arbeitsverhältnis notwendige Vertrauen irreparabel geschädigt“. Eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist von fünf Monaten sei daher für das Betriebsklima des Unternehmens nicht zumutbar.

Keine Besserung in Sicht

Aufgrund der Schwere der Pflichtverletzung wäre eine Abmahnung nicht ausreichend gewesen. In dieser Auffassung sieht sich das Gericht auch dahingehend bestätigt, „dass der Kläger bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung keinerlei Reaktion und Einsicht gezeigt oder eine Entschuldigung gegenüber der Zeugin vorgebracht hat. Dies wäre durch ein Mindestmaß an Anstand zu erwarten gewesen.“

Demnach könne davon ausgegangen werden, dass der Kläger im Rahmen einer Weiterbeschäftigung erneut negativ auffallen würde und so den Betriebsablauf weiterhin stören würde.

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Quelle: landesrecht.thueringen.de

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