Was hat sich der Arbeitnehmer zu Schulden kommen lassen?
Welche arbeitsrechtlichen Verfehlungen lagen vor?
Was sprach für das Gericht außerdem für eine fristlose Kündigung?
Folgenschweres Onanieren am Arbeitsplatz
Es gibt Bedürfnisse, die man besser in den eigenen vier Wänden und nicht am Arbeitsplatz befriedigen sollte. Masturbieren zählt mit Sicherheit dazu. Das war dem Angestellten eines Thüringer Unternehmens im Bereich der Pharmaindustrie und Medizintechnik offenbar nicht bewusst, als er in der Betriebskantine ganz ungeniert selbst Hand an sich anlegte. Dabei wurde er von einer Reinigungskraft erwischt und in der Folge fristlos entlassen.

Höhepunkt mit Zeugen
Auch das Einreichen einer Kündigungsschutzklage führte ins Leere. So wies die 1. Kammer des Arbeitsgerichts (ArbG) Gera die Klage ab. In dem Urteil (Az: 1 Ca 821/24) wurde auf gleich zwei Verfehlungen des Mannes hingewiesen. Zum einen sei das vorliegende Verhalten als sexuelle Belästigung einzustufen. So wäre das Onanieren in der Kantine im Beisein der unfreiwilligen Zeugin ein Eingriff in ihre sexuelle Selbstbestimmung. Darüber hinaus erfülle die Befriedigung sexueller Bedürfnisse auf der Arbeit schlicht und einfach die Voraussetzungen eines Arbeitszeitbetrugs.
Keine Zweifel an Rechtmäßigkeit der fristlosen Entlassung
Dass die außerordentliche Kündigung im Sinne einer sexuellen Belästigung gerechtfertigt sei, begründete das Gericht, indem es folgender Aussage der betroffenen Arbeitnehmerin Glauben schenkte: „Selbst nachdem der Kläger bemerkte, dass die Zeugin seine Anwesenheit wahrnahm und ihn beobachtete, hat der Kläger seine Handlungen nicht unterlassen. Vielmehr hat dieser mit rotem Kopf und verkniffenen, hochkonzentriertem Blick auf die Zeugin seine Masturbation fortgesetzt und damit die Zeugin sexuell belästigt.“
Mit dieser Handlung hätte der Mitarbeiter „seine Arbeitspflichten aufs Schwerste verletzt und das im Arbeitsverhältnis notwendige Vertrauen irreparabel geschädigt“. Eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist von fünf Monaten sei daher für das Betriebsklima des Unternehmens nicht zumutbar.
Keine Besserung in Sicht
Aufgrund der Schwere der Pflichtverletzung wäre eine Abmahnung nicht ausreichend gewesen. In dieser Auffassung sieht sich das Gericht auch dahingehend bestätigt, „dass der Kläger bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung keinerlei Reaktion und Einsicht gezeigt oder eine Entschuldigung gegenüber der Zeugin vorgebracht hat. Dies wäre durch ein Mindestmaß an Anstand zu erwarten gewesen.“
Demnach könne davon ausgegangen werden, dass der Kläger im Rahmen einer Weiterbeschäftigung erneut negativ auffallen würde und so den Betriebsablauf weiterhin stören würde.
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Quelle: landesrecht.thueringen.de