Gefälschter Impfpass als Kündigungsgrund in Corona-Zeiten

Wer seinen Impfausweis fälscht, kann vom Arbeitgeber gekündigt werden

Wie das Arbeitsgericht Köln in einem aktuellen Urteil vom 23. März 2022 mit dem Aktenzeichen 18 Ca 6830/21 entschieden hat, kann ein Unternehmen seinem Angestellten fristlos kündigen, wenn dieser mithilfe eines gefälschten Impfpasses falsche Angaben zu seinem Impfstatus tätigt.

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Keine Gnade für Dokumentenfälscher

Geklagt hatte eine Arbeitnehmerin, die als Beraterin für betriebliche Gesundheitsförderung tätig war. Die Geschäftsleitung hatte die vollständige Impfung gegen Corona für seine Mitarbeiter als Voraussetzung für die Wahrnehmung von Kundenterminen vor Ort erklärt. Die Klägerin legte in der Folge einen gefälschten Impfpass vor und flog dabei auf.

Ein Vertrauensbruch mit Folgen

Die Richter der 18. Kammer des Arbeitsgerichts Köln wiesen die Kündigungsschutzklage der Arbeitnehmerin ab, da sie die außerordentliche fristlose Kündigung des Arbeitgebers als gerechtfertigt ansahen. Die Vorlage eines falschen Impfpasses, so die Arbeitsrichter, habe dem Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmerin geschadet.

Darüber hinaus wäre durch die Missachtung der 2G-Regel im Präsenzkontakt zu den Kunden – darunter auch Pflegeeinrichtungen – eine erhebliche Pflichtverletzung der Angestellten in Bezug auf die Wahrung der Interessen des Unternehmens zutage getreten.

Datenschutz gewahrt

Im Zuge der Feststellung, ob die Angaben zum Impfstatus der Klägerin korrekt sind, hatte die Firma die im Pass ausgewiesenen Daten der Verabreichung der Impfstoff-Chargen überprüft. Laut Urteilsspruch habe das Unternehmen dabei nicht gegen datenschutzrechtliche Vorgaben verstoßen, da ein solcher Abgleich mit den öffentlich erhältlichen Daten der Chargenabfrage im Rahmen der Kontroll-Verpflichtung der 3-G-Regel berechtigt gewesen sei. Der unterlegenen Klägerin bleibt noch die Möglichkeit, Berufung beim Landesarbeitsgericht Köln einzulegen.

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Quelle: justiz.nrw.de

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