Fristlose Kündigung trotz Masken-Attest

Wegen Maskenverweigerung gekündigt

Der Arbeitgeber eines Servicetechnikers hatte diesen nach fruchtloser Abmahnung gekündigt, weil er sich weigerte bei Kundenterminen eine Maske zu tragen. Zu Recht, wie nun das Arbeitsgericht Köln urteilte (Az. 12 Ca 450/21).

bild fristlose kuendigung trotz masken attest

Der Arbeitgeber des Klägers erteilte ihm aufgrund der Pandemie die Anweisung bei Kunden im Außendienst eine Maske zu tragen. Bei einem Kunden, der das Tragen der Maske ausdrücklich wünschte, weigerte sich der Kläger im Dezember 2020 Arbeiten durchzuführen. Anschließend reichte er mit dem Betreff „Rotzlappenbefreiung“ ein im Juni 2020 auf Blankopapier ausgestelltes ärztliches Attest ein. In diesem stand, dass es für den Kläger aus medizinischen Gründen unzumutbar sei, eine nicht-medizinische Alltagsmaske oder eine vergleichbare Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Aufgrund der nicht nachvollziehbaren Angaben im Attest akzeptierte der Arbeitgeber dieses nicht. Dafür bot er ihm an, sich beim Betriebsarzt untersuchen zu lassen. Dieses Angebot schlug der Arbeitnehmer aus. Zusätzlich wollte der Arbeitgeber die Kosten für die Maske übernehmen. Dennoch weigerte sich der Kläger weiterhin die Maske zu tragen und erhielt vom Arbeitgeber eine Abmahnung. Seine Meinung änderte er daraufhin allerdings nicht. Er wollte weiterhin keine Maske bei dem Kunden tragen. Die Konsequenz war, dass der Arbeitgeber eine außerordentliche Kündigung aussprach, hilfsweise ordentlich.

Urteil des Arbeitsgerichts Köln

Daraufhin erhob der Servicetechniker beim Arbeitsgericht Köln eine Kündigungsschutzklage. Das Arbeitsgericht wies diese allerdings ab. Der Kläger hatte mit seiner beharrlichen Weigerung die Maske zu tragen, wiederholt gegen seine arbeitsvertraglichen Verpflichtungen verstoßen. Auch das Attest rechtfertige dies nicht. Darin fehle nämlich die konkrete Diagnose des Krankheitsbildes. Zudem bestünden Zweifel an der Ernsthaftigkeit der medizinischen Einschränkung des Klägers. Gründe dafür seien sowohl das Ausschlagen des Angebotes, sich vom Betriebsarzt untersuchen zu lassen, sowie die Bezeichnung der Maske als „Rotzlappen“.

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Ein weiteres interessantes Urteil zum Thema Masken am Arbeitsplatz finden Sie hier.

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