Bayerisches Landessozialgericht
Gesundheitsstörungen auf psychiatrischem Fachgebiet, die ein Arbeitnehmer auf Mobbing im Zusammenhang mit seiner versicherten beruflichen Tätigkeit zurückführt, stellen keine Berufskrankheit dar. Das entschied das Landessozialgericht (LSG) Bayern (Az.: L 3 U 11/20).
Der Kläger in dem Fall war als Pastoralreferent in einer italienisch-katholischen Gemeinde tätig. 2016 kam es zu einem Aufhebungsvertrag. Im Jahr 2018 ging der Arbeitnehmer auf die beklagte Versicherung zu und legte dieser eine Mobbing-Chronologie betreffend den Zeitraum September 2006 bis August 2012 vor. Die Versicherung teilte dem Betroffenen mit, dass die Erkrankung nicht in der Berufskrankheiten-Liste aufgeführt sei und daher geprüft werde, ob sie wie eine Berufskrankheit anzuerkennen sei. Nach einigem Hin und Her lehnte die Versicherung die Anerkennung als Berufskrankheit ab. Dagegen klagte der ehemalige Pastoralreferent und landete in der zweiten Instanz vor dem Bayerischen Landessozialgericht, nachdem das Sozialgericht Augsburg die Klage abgewiesen hatte.
Das Bayerische Landessozialgericht schloss sich dem Sozialgericht an und entschied, dass die Klage zu Recht abgewiesen wurde. Denn der Kläger habe weder Anspruch auf Anerkennung seiner psychischen Erkrankung als sogenannte Listen-Berufskrankheit noch als sogenannte Wie-Berufskrankheit. Das Bayerische Landessozialgericht folgte damit der Argumentation der Versicherung. Eine Berufskrankheit könne nur eine solche Krankheit sein, die auf der Liste der Berufskrankheiten stehe. Psychische Berufskrankheiten fehlen dort bisher.
Als Wie-Berufskrankheit könne die Erkrankung des Klägers nicht gezählt werden. Dies setze dem Gericht zufolge voraussetzte, dass bestimmte Personengruppen infolge einer versicherten Tätigkeit in erheblich höherem Maße als die übrige Bevölkerung besonderen Einwirkungen ausgesetzt sind, die nach neuen Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft eine Krankheit hervorrufen.
Zudem gebe es laut Gericht zurzeit keine Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft darüber, dass psychische Erkrankungen hervorgerufen durch Mobbing als Berufskrankheit anzuerkennen sind.
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Quelle: LSG München, Urteil v. 12.05.2021 – L 3 U 11/20