Finanzspritze nach Kündigung – wann Sie auf eine Abfindung hoffen dürfen

Arbeitnehmerrechte bei Abfindungsfragen

Eine Kündigung von Arbeitgeberseite geht zumeist mit finanziellen Nöten des betroffenen Arbeitnehmers einher. Im Idealfall kann die Abfindung dem gekündigten Mitarbeiter etwas Luft verschaffen. Doch gibt es überhaupt einen Anspruch auf die Einmalzahlung vom Chef und wie hoch fällt eine Abfindung in der Regel aus?

Ab wann gibt es eine Abfindung?

Voraussetzungen einer Abfindungszahlung im Kündigungsfall

Grundsätzlich sollten Beschäftigte wissen, dass eine Abfindung kein Selbstläufer ist. So sagt Arbeitsrechtler Dr. Artur-Konrad Wypych: „Entgegen einem weit verbreiteten Irrtum steht einem Arbeitnehmer nicht stets eine Abfindung zu.“ Bei einer betriebsbedingten Kündigung jedoch stehen die Chancen gut, da die Vorgehensweise per Gesetz geregelt ist.

Auch in Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen und Sozialplänen kann der Anspruch auf eine Abfindung schriftlich festgehalten werden. Darüber hinaus gibt es das sogenannte Gewohnheitsrecht. Dieses greift, wenn Abfindungszahlungen im jeweiligen Unternehmen die gängige Praxis sind.

Abfindung als Lockmittel

Arbeitgeber nutzen die Möglichkeit einer Abfindung auch häufig als Offerte, um sich mit einem Angestellten einvernehmlich trennen zu können. „Hintergrund ist, dass aufgrund des Kündigungsschutzes in Deutschland die Kündigung eines Arbeitnehmers oftmals unwirksam oder das gerichtliche Verfahren zur Feststellung der Kündigung meist lang und kostenintensiv ist“, so Wypych.

Im Zuge einer solchen einvernehmlichen Trennungsverhandlung gibt es keine gesetzlich vorgeschriebene Bemessungsgrundlage, die Höhe der Abfindung kann also individuell verhandelt werden. Bei einer betriebsbedingten Kündigung hingegen regelt das Gesetz, dass dem Arbeitnehmer ein halber Bruttomonatsverdienst für jedes Jahr des Arbeitsverhältnisses zusteht.

Höhe der Abfindung begründen

Bei individuellen Gesprächen bezüglich der Abfindungshöhe ist laut Wypych Verhandlungsgeschick gefragt: „Je höher die Wahrscheinlichkeit ist, dass eine Kündigung vor den Arbeitsgerichten keinen Bestand hat, desto größer wird die Höhe der Abfindung ausfallen.“ Auch der Blick auf vergleichbare Fälle sowie die Einbeziehung von Faktoren wie mögliche Unterhaltspflichten, Gesundheitszustand des Arbeitnehmers oder dessen Aussichten am Arbeitsmarkt sollten Teil der argumentativen Vorgehensweise sein.

Abfindung & Arbeitslosengeld

Auch gut zu wissen: Eine Abfindung kann sich auf die Zahlung von Arbeitslosengeld I auswirken. So ruht der Anspruch auf ALG I unter Umständen, wenn die Abfindung infolge eines Aufhebungsvertrags oder Vergleichs vor Gericht erstritten wurde. Zudem muss die Abfindung gemäß § 34 EStG als außerordentliche Einkunft versteuert werden.

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Quelle: t3n.de

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