Diese arbeitsrechtlichen Neuerungen in 2024 sollten Sie auf dem Schirm haben!

Was sich beim Arbeitsrecht im neuen Jahr ändern wird

Zum Jahreswechsel gibt es auch für Unternehmen und Arbeitnehmer so einige Änderungen, die es zu beachten gilt. Tangiert davon sind unter anderem neue Regeln zum Thema „Krankschreibungen“ sowie Anpassungen an Mindestlohn und Elterngeld. Was sich im Detail geändert hat, erfahren Sie hier.

Arbeitsrechtlichen Neuerungen in 2024
Boontoom Sae-Kor / shutterstock.com

Krankschreibung am Telefon

Wie schon zu Zeiten der Corona-Pandemie können sich Arbeitnehmer seit dem 7. Dezember 2023 wieder telefonisch ein Attest besorgen. Diese Form der Krankschreibung für maximal fünf Tage ist allerdings an einige Bedingungen geknüpft. So darf es sich bei einer telefonischen Krankschreibung lediglich um eine leichte Erkrankung handeln.

Zudem muss der Patient dem behandelnden Hausarzt bereits bekannt sein. Darüber hinaus ist der Griff zum Telefonhörer nur dann eine Option, wenn eine Videosprechstunde nicht machbar ist. Bei einer Krankschreibung via Videoschaltung ist hingegen die Ausstellung eines Attests für bis zu sieben Tage möglich. Es sei denn, Arzt und Patient kennen sich noch nicht persönlich, dann sind drei Tage das Maximum.

Einsparungen beim Kinderkrankengeld

Was das Kinderkrankengeld betrifft, müssen sich Eltern ab 2024 auf weniger Unterstützung vom Staat einstellen. So haben gesetzlich Versicherte nur noch einen Anspruch auf 15 Tage Kinderkrankengeld (Alleinerziehende: 30 Tage) je Kind und Elternteil. Der maximale Anspruch pro Elternteil beläuft sich bei mehreren Kindern auf 35 Tage (Alleinerziehende: 70 Tage). Trotz drastischer Senkung der Anzahl der Tage (zuletzt waren es maximal 30 Tage bzw. 65 bei Alleinerziehenden) ist das Niveau dennoch höher als vor der Corona-Pandemie.

Senkung der Einkommensgrenze beim Elterngeld

Auch müssen sich manche Familien in Deutschland darauf einstellen, nicht mehr zum Kreis der Elterngeld-Empfänger zu gehören. So wird die Grenze des zu versteuernden Jahreseinkommens ab dem 1. April 2024 für Paare auf 200.000 Euro und für Alleinerziehende auf 150.000 Euro gesenkt. Ab dem 1. April 2025 haben Paare auch bereits das Nachsehen, wenn sie mehr als 175.000 Euro verdienen. Grundsätzlich gelten die neuen Regelungen nur für Kinder, die ab dem 1. April 2024 zur Welt gekommen sind.

Minijobber als Mindestlohn-Profiteure

Positiv hingegen gestaltet sich das neue Jahr für Minijobber und Mindestlohnbezieher. Da der gesetzliche Mindestlohn für alle Arbeitnehmer auf 12,41 Euro pro Stunde ansteigt, verschiebt sich die Verdienstgrenze für Minijobs weiter nach oben. Waren es zuvor 520 Euro, kann man mit einem Minijob nun bis zu 538 Euro pro Monat verdienen. Nicht mehr aktuelle Lohnvereinbarungen in bereits bestehenden Arbeitsverträgen müssen in der Regel an die neuen Regularien angepasst werden.

Ausgleichsabgaben bei fehlender Inklusionsberücksichtigung

Ab dem 1. Januar 2024 müssen Arbeitgeber mit erhöhten Ausgleichsabgaben von bis zu 720 Euro pro Monat rechnen, wenn sie nicht die Quoten bei der Besetzung von Arbeitsplätzen mit schwerbehinderten Mitarbeitern erfüllen. Die Sonderregelungen für Kleinbetriebe mit weniger als 20 Beschäftigten haben weiterhin Bestand. Auf der anderen Seite kann ein Unternehmen auf höhere Lohnkostenzuschüsse setzen, wenn es Arbeitnehmer in Lohn und Brot bringt, die zuvor in Behindertenwerkstätten tätig waren.

Fördertopf für strukturschwache Regionen

Wenn Beschäftigten der Arbeitsplatzverlust droht, weil ihr Arbeitgeber vom Strukturwandel betroffen ist, kann dieser ab dem 1. April 2024 leichter an Fördergelder für Weiterbildungsangebote rankommen. Dafür muss ein entsprechender Bedarf für mindestens 20 Prozent der Angestellten gegeben sein. Bei Unternehmen mit weniger als 250 Mitarbeitern können entsprechende Gelder auch schon bei zehn Prozent beantragt werden.

Fachkräftemangel durch Lockerung der Einwanderungsvoraussetzungen

Um dem Fachkräftemangel Herr zu werden, hat der Gesetzgeber die Einwanderung aus Drittstaaten erleichtert. So können schon seit November 2023 hochqualifizierte Drittstaatsangehörige auf einen Job in Mitgliedstaaten der Europäischen Union dank der Neuerungen rund um die Blaue Karte EU hoffen. Sind doch die Mindestverdienstgrenzen für die Erteilung der Blauen Karte von 58.400 Euro brutto auf 43.800 Euro nach unten verschoben worden.

Bei sogenannten Mangelberufen, wie etwa unbesetzten Stellen im naturwissenschaftlichen Bereich oder in der Informatik-Branche, beläuft sich der Mindestverdienst auf lediglich 39.682,80 Euro brutto. Darüber hinaus wurde der Kreis von Tätigkeiten, die als Mangelberufe definiert werden, erweitert.

Mehr Schutz für Whistleblower

Whistleblower hatten bislang keinen besonders guten Stand, wenn es um den rechtlichen Schutz gegenüber ihrem Arbeitgeber ging. Um Betroffene gegen Kündigungen besser zu schützen, ist bereits am 2. Juli 2023 das sogenannte Hinweisgeberschutzgesetz in Kraft getreten.

Neben den dafür eingerichteten externen Meldestellen von staatlicher Seite, müssen auch Unternehmen dafür Sorge tragen, eigene Einrichtungen zu haben, in denen Mitarbeiter Missstände melden können, ohne Repressalien fürchten zu müssen. Galt die gesetzliche Vorgabe zunächst nur für große Unternehmen, werden seit dem 17. Dezember vergangenen Jahres nun auch Firmen mit mindestens 50 Mitarbeitern in die Pflicht genommen.

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Quelle: lto.de

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