Der Umgang mit Minusstunden im Falle einer Kündigung

Gekündigt worden mit Minusstunden auf dem Arbeitszeitkonto

Die festgelegte Dauer der Arbeitszeit steht nicht umsonst im Beschäftigungsvertrag. Wer gar nicht oder zu spät am Arbeitsplatz erscheint, sammelt Minusstunden. Auch üppige Pausen machen sich auf dem Arbeitszeitkonto bemerkbar und müssen daher über kurz oder lang wieder reingeholt werden. Was aber, wenn bei einem Arbeitnehmer im Falle einer Kündigung Minusstunden zu Buche stehen?

Der Umgang mit Minusstunden im Falle einer Kündigung
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Voraussetzungen für die Relevanz von Minusstunden

Grundsätzlich ist festzuhalten, dass Unterstunden nur dann vom Arbeitgeber nachgewiesen werden können, wenn das Unternehmen ein Arbeitszeitkonto samt Zeiterfassungssystem installiert hat. Diesem muss der Mitarbeiter mit Unterzeichnung des Arbeitsvertrags zugestimmt haben. Auch muss der Abbau von Minusstunden eindeutig geregelt sein.

Darüber hinaus sind nur Sollstunden relevant, die durch den Arbeitnehmer verursacht worden sind. Kommen die Minusstunden auf Veranlassung des Arbeitgebers zustande, zählen sie gemäß Paragraf 615 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) bei einer Kündigung nicht. Beispiele für die Anordnung von Sollstunden durch den Vorgesetzten sind Fortbildungen, die vorzeitige Schließung bei Saisonbetrieb aufgrund ausbleibender Kundschaft oder eine dürftige Auftragslage.

Auch wenn es wie selbstverständlich klingt, sollten sich Arbeitgeber stets darüber im Klaren sein: Verpasste Arbeitszeiten wegen Krankheit sowie aufgrund von Urlaubs- und Feiertagen dürfen niemals von der Firma als Minusstunden verbucht werden.

Wie können Sollstunden ausgeglichen werden?

Ganz gleich, ob der Arbeitnehmer kündigt oder ob er vom Arbeitgeber entlassen wird, muss der Beschäftigte die selbst verschuldeten Unterstunden kompensieren. Eine Option ist, die versäumte Arbeitszeit durch Überstunden auszugleichen, was natürlich nur möglich ist, wenn der Arbeitnehmer nicht bereits freigestellt ist.

In diesem Fall kann der Arbeitgeber die Minusstunden auch mit dem Gehalt verrechnen. Dabei sollte man als Arbeitnehmer unbedingt prüfen, ob der dezimierte Gehaltsscheck auch tatsächlich mit den Sollstunden übereinstimmt. Auch muss sichergestellt sein, dass es sich dabei nur um zu wenig geleistete Arbeitszeit handelt, die aus dem Verhalten des Angestellten resultiert. Bei Unstimmigkeiten ist das Unternehmen verpflichtet, den Differenzbetrag zurückzuzahlen.

Kompensation mit Resturlaub ist keine Option

Auch wenn es zunächst wie eine gute Idee erscheint, kann man Minusstunden bei einer Kündigung nicht mit noch verbleibenden Urlaubstagen verrechnen. Urlaub darf aus arbeitsrechtlicher Sicht nicht rückwirkend, sondern immer nur für einen zukünftigen Zeitraum genommen werden.

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Quelle: t-online.de

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