Dann ist die Kündigung in der Elternzeit unwirksam

Behörde hebt Zustimmung auf

Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommer hat entschieden, dass eine Kündigung in der Elternzeit unwirksam ist, wenn die Zustimmung der zuständigen Behörde im Widerspruchsverfahren aufgehoben wird (Az: 5 Sa 263/20).

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In dem konkreten Fall fing die Arbeitnehmerin im September 2018 eine Arbeitsstelle als Konditorin, Köchin sowie Küchen- und Servicefachkraft an. Bei Antritt der Stelle, war sie schon schwanger. Aufgrund eines individuellen ärztlichen Beschäftigungsverbotes gemäß § 3 MuSchG arbeite die Frau ab dem 20. Januar 2019 nicht mehr. Nachdem das Kind am 6. März auf die Welt kam, beantragte die Arbeitnehmerin Elternzeit ab dem 25. Juni 2019.

Am 2. April 2019 reichte der Arbeitgeber beim Landesamt für Gesundheit und Soziales Mecklenburg-Vorpommern (LaGuS) den Antrag ein, die Angestellte ordentlich in der Elternzeit kündigen zu dürfen. Zudem warf er der Frau in einer E-Mail an das LaGuS vom 10. April 2019 vor, gewährte Pausen nicht von der Arbeitszeit abgezogen und Geld gestohlen zu haben. Das LaGuS stimmte mit einem Bescheid am 12. Juni 2019 dem Antrag zu. Die Arbeitnehmerin legte daraufhin am 17. Juni 2019 Widerspruch gegen den Bescheid ein.

Dennoch wurde sie ordentlich zum 31. August 2019, hilfsweise zum nächstmöglichen Termin gekündigt. Dagegen wehrte sie sich ebenfalls und legte eine Kündigungsschutzklage ein.

Nachdem sie in der ersten Instanz vor dem Arbeitsgericht gewonnen hatte, legte der Arbeitgeber Berufung ein. Das LaGuS hob allerdings die Zustimmung am 8. Januar im Widerspruchsverfahren auf. Der Grund dafür war, dass der Arbeitgeber keine Beweise für die Anschuldigungen hatte.

Anschließend bestätigte das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern, dass die ordentliche Kündigung unwirksam ist. Denn der Arbeitgeber darf während der Elternzeit nach § 18 Abs. 1 Satz 3 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) nicht kündigen. Dies ist in Ausnahmefällen zwar möglich, aber nur mit Zustimmung des LaGuS. Da der Bescheid vom LaGus aufgehoben wurde, ist die Kündigung rechtsunwirksam.

Dies wollte der Arbeitgeber so nicht stehen lassen und erhob Klage gegen die Aufhebung des Zustimmungsbescheids beim Verwaltungsgericht Greifswald. Die Entscheidung steht allerdings noch aus. Der Arbeitgeber war der Meinung, dass auf die Entscheidung gewartet werden müsste. Das Landesarbeitsgericht sah dies allerdings anders, da mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts erstmal nicht zu rechnen sei. Der Arbeitgeber erleide durch die Entscheidung des Rechtsstreits keine Nachteile, die nicht rückgängig zu machen wären.

Sollte sich am Ende in dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren herausstellen, dass die vom LaGuS erteilte Zustimmung zur Kündigung zu Unrecht aufgehoben wurde, bestehe die Möglichkeit einer Restitutionsklage gemäß § 580 ZPO, so das Gericht.

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Quelle: Mecklenburg-Vorpommern.de

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