Damit die Weihnachtsfeier nicht zur Kündigungsfalle wird – darauf sollten Arbeitnehmer achten!

Weihnachtsfeier vs. Arbeitsrecht

Damit es nach der ausgelassenen Weihnachtsfeier im Betrieb kein böses Erwachen gibt, sollten Arbeitnehmer ihre Rechte und Pflichten beim gemeinsamen Feiern mit den Kollegen und Vorgesetzten kennen. Was zunächst harmlos und spaßig klingt, kann arbeitsrechtlich relevant sein und zu einem Stolperstein werden. Gerade weil bei vielen Feiern Alkohol konsumiert wird, sollten Beschäftigte zumindest wissen, für welche Art von Fehlverhalten man bei Schwierigkeiten bekommen kann und worauf man achten sollte.

Damit die Weihnachtsfeier nicht zur Kündigungsfalle wird .
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Ist die Teilnahme an Weihnachtsfeiern für Mitarbeiter verpflichtend?

Arbeitgeber können ihre Beschäftigten grundsätzlich nicht zur Teilnahme an Weihnachtsfeiern verpflichten. Findet die Feier aber während der Arbeitszeiten am Standort des Unternehmens statt, dürfen Beschäftigte ihren Arbeitsplatz auch nicht verlassen. Wer keine Lust auf Weihnachtsstimmung hat, muss dennoch weiterarbeiten und darf nicht den Heimweg antreten.

Gleichbehandlung muss beachtet werden

Wenn Arbeitgeber zum gemeinsamen Feiern im Dezember einladen, tun sie dies in der Regel freiwillig. Es handelt sich in den meisten Fällen um eine nicht vertraglich festgelegte Leistung. Dennoch dürfen einzelne Mitarbeiter nicht von der Teilnahme ausgeschlossen werden, solange keine sachliche Rechtfertigung für diesen Ausschluss vorliegt. Eine solche Rechtfertigung ist etwa dann gegeben, wenn Mitarbeiter bereits in der Vergangenheit auf ähnlichen Veranstaltungen negativ aufgefallen sind.

Wie lto.de unter Berufung auf ein Urteil des Arbeitsgerichts Köln (ArbG) vom 22.06.2017 (Az. 8 Ca 5233/16) anmerkt, ist in allen anderen Fällen die Beachtung der Gleichbehandlung entscheidend, sofern Arbeitgeber die Teilnahme für den gesamtem Betrieb anbieten. Diese Gleichbehandlung betreffe sogar Whistleblower, die durch das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) geschützt sind und somit nicht einfach ausgeschlossen werden dürfen.

Fehltritte bei der Weihnachtsfeier – droht hier eine Abmahnung oder gar Kündigung?

Auch bei einer firmeninternen Weihnachtsfeier zählen laut Fachanwalt Markus Bialobrzeski die Regeln des „Anstands und der guten Manieren“. Arbeitsrechtlich ausgedrückt, bestehen auch auf einer Feier die Nebenpflichten des Beschäftigungsverhältnisses weiter.

Er empfiehlt Arbeitnehmern einen bewussten und verantwortungsvollen Umgang mit Alkohol. Zwar sehe das Arbeitsrecht keine Restriktionen bezüglich des übermäßigen Konsums vor, der schlechte Eindruck, der bei einer starken Alkoholisierung entstehen könne, sei dennoch zu berücksichtigen. Gerade im alkoholisierten Zustand komme es schneller zu Enthemmung und daraus resultierenden Fehltritten. Daher sei es wichtig, das eigene Trunkenheitslevel im Blick zu behalten.

Alkoholbedingtes Fehlverhalten kann Folgen haben

Wer dennoch auf Betriebspartys während der Weihnachtszeit zu viel trinkt und sich in der Folge danebenbenimmt, geht arbeitsrechtliche Risiken ein. Beleidigungen, sexuelle Belästigung oder rüpelhaftes Benehmen können auch im Kontext von Weihnachtsfeiern abgemahnt werden, da sich das individuelle Fehlverhalten Einzelner negativ auf die Betriebsabläufe eines Unternehmens auswirken kann. Sogar ordentliche oder gar fristlose Kündigungen sind als Folge groben Fehlverhaltens während einer Betriebsfeier möglich.

Können Weihnachtsfeiern zur Arbeitszeit gezählt werden?

Ähnlich wie bei der Teilnahmepflicht ist hier ausschlaggebend, ob die Feier während oder außerhalb der üblichen Arbeitszeiten stattfindet. Wird während der regulären Arbeitszeit gefeiert, muss auch eine Vergütung der Zeit erfolgen. Wird die Feier außerhalb der üblichen Zeiten ausgerichtet, handelt es sich um Freizeit.

Welche Folgen dieser Grundsatz für die Arbeitszeiterfassung hat, bleibt zunächst offen. Wie lto.de anmerkt, stehe eine für dieses Jahr geplante Reform des Arbeitszeitgesetzes nach wie vor aus und befinde sich noch in der Entwurfsphase.

Betriebsfeiern und Versicherungsschutz

Wie bei allen betrieblichen Veranstaltungen besteht auch bei einer Weihnachtsfeier der Versicherungsschutz für den Hin- und Rückweg. Doch wann ist eine Weihnachtsfeier tatsächlich vorbei?

Laut anwalt.de könnte dies der Fall sein, sobald der Geschäftsführer die Zusammenkunft verlässt oder ein Großteil der geladenen Gäste den Ort der Festivität bereits verlassen hat. Verlagert sich ein Teil der Party in einen privaten Rahmen, indem man etwa gemeinsam eine Kneipe aufsucht, besteht hingegen kein Versicherungsschutz mehr.

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Quellen: anwalt.de, lto.de

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