Warum Arbeitnehmer regelmäßig ihren Briefkasten öffnen sollten
Ein Kündigungsschreiben gehört nicht zu den Dokumenten, die man gerne in den Händen hält. Dennoch löst sich der Brief vom Arbeitgeber und damit die Einhaltung der Kündigungsfrist nicht in Luft auf, nur weil man den Posteingang nicht regelmäßig überprüft. In einer solchen Sache hatte jüngst das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt zu entscheiden (Aktenzeichen: 2 AZR 213/23).
Unstimmigkeiten zwischen Sender und Empfänger
Im vorliegenden Fall hatte der Arbeitgeber seiner Angestellten zum 31. Dezember 2021 gekündigt. Das Schreiben vom 28. September 2021 warf der Postbote am 30. September in den Briefkasten der Frau. Diese bestritt jedoch, die Kündigung rechtzeitig erhalten zu haben und verwies dabei auf die üblichen Postzustellungszeiten.
Ihrer Ansicht nach sei die Zustellung somit erst am 1. Oktober 2021 erfolgt, womit das Arbeitsverhältnis aufgrund der vereinbarten dreimonatigen Kündigungsfrist zum Quartalsende noch bis zum 31. März 2022 bestehen würde. Um der frühzeitigen Kündigung zu entgehen, zog die Arbeitnehmerin vor Gericht.
Kündigung laut Urteil zu postüblichen Zeiten erfolgt
Doch sowohl die Vorinstanzen als auch das Bundesarbeitsgericht folgten der Argumentation der Klägerin nicht. Eine Kündigung, so die Richterinnen und Richter, gelte als zugestellt, „sobald sie in verkehrsüblicher Weise in die tatsächliche Verfügungsgewalt des Empfängers gelangt ist und für diesen unter gewöhnlichen Verhältnissen die Möglichkeit besteht, von ihr Kenntnis zu nehmen.“
Die Klägerin hätte den Brief also rechtzeitig empfangen können, da das Kündigungsschreiben innerhalb der dem Postbediensteten zugewiesenen Arbeitszeit und somit zu postüblichen Zeiten zugestellt worden sei. Nachweise über gegenteilige Umstände habe die Arbeitnehmerin nicht erbringen können.
Briefkastenleerung als Empfänger-Pflicht
Das Gericht verwies in diesem Zusammenhang darauf, dass es grundsätzlich in der Verantwortung des Empfängers liege, einen in den Hausbriefkasten geworfenen Brief entgegenzunehmen: „Dabei kommt es entgegen der Ansicht der Klägerin nicht darauf an, im konkreten Fall eine genaue Uhrzeit zu bestimmen, zu der in dem örtlichen Postbezirk die Zustellung erfolgt. Diese kann – je nach der Arbeitszeit und der -organisation des jeweiligen Zustellers – variieren.“
Darüber hinaus sei „es unerheblich, ob er daran durch Krankheit, zeitweilige Abwesenheit oder andere besondere Umstände einige Zeit gehindert war. Ihn trifft die Obliegenheit, die nötigen Vorkehrungen für eine tatsächliche Kenntnisnahme zu treffen. Unterlässt er dies, wird der Zugang durch solche – allein in seiner Person liegenden – Gründe nicht ausgeschlossen.“
Kündigung rechtens und Verfahrenskosten on top
Da die Klägerin keine Beweise für atypische Umstände in Bezug auf ihr Versäumnis der Briefkastenleerung vorbringen konnte, trägt sie nun die Kosten der erfolglosen Revision. Mit dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts ist nun auch ihre Kündigung, wie vom Arbeitgeber vorgesehen, zum 30. September 2021 rechtskräftig geworden.
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Quelle: bundesarbeitsgericht.de