Bereitschaftszeit kann Arbeitszeit sein

EuGH urteilt: Bereitschaftszeit kann Arbeitszeit sein

Die Gestaltung der Arbeitszeit und der Freizeit ist klar geregelt. Beim Bereitschaftsdienst hingegen sind sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber nicht immer einig. Oftmals kommt es gerade bei der Bezahlung zum Streit. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) urteilte nun, dass Bereitschaftszeit in Form von Rufbereitschaft im vollen Umfang Arbeitszeit darstellt, wenn die auferlegten Einschränkungen den Arbeitnehmer erheblich bei der Freizeitgestaltung beeinträchtigen.

bild bereitschaftszeit kann arbeitszeit sein

Grundlage dieser Entscheidung waren zwei Fälle. In der Rechtssache C-344/19 war ein slowenischer Techniker damit beauftragt, an mehreren Tagen den Betrieb von Fernsehsendeanlagen in den slowenischen Bergen sicherzustellen. Zusätzlich zu seinen zwölf Stunden reguläre Arbeitszeit leistete er täglich sechs Stunden Bereitschaftsdienst. Während der Bereitschaft sollte er auf Abruf innerhalb einer Stunde in einer abgelegenen Sendeanlage sein. Daher kann er währenddessen nicht zu Hause sein, sondern muss sich in der Dienstwohnung aufhalten.

In der Rechtssache C-580/19 ging es um einen Feuerwehrmann aus Offenbach. Er musste regelmäßig Rufbereitschaft leisten. Zwar war er nicht verpflichtet sich an einem bestimmten Ort aufzuhalten, musste aber in der Lage sein innerhalb von 20 Minuten einsatzbereit mit dem Einsatzfahrzeug an der Stadtgrenze zu sein.

Beide Kläger waren der Ansicht, dass diese Form der Rufbereitschaft in Gänze als Arbeitszeit vergütet und anerkennt werden muss. Der EuGH stellte klar, dass Bereitschaftszeit Arbeitszeit sei, wenn die Einschränkungen durch die Rufbereitschaft die Möglichkeit seine Zeit frei zu gestalten, objektiv gesehen ganz erheblich beeinträchtigt werden. Daneben müsste laut Gericht aber auch Erleichterungen wie ein Dienstfahrzeug mit Blaulicht sowie Sonderrechten berücksichtigt werden.

Der EuGH wies daraufhin, dass die nationalen Gerichte die Fälle anschließend prüfen müssen. Zudem sei es wichtig, jeden Einzelfall in Gesamtwürdigung aller Umstände zu untersuchen. Wie der Bereitschaftsdienst zu bezahlt werden muss, sagten die Richter nicht. Die Vergütung müsse die EU-Staaten sowie die Tarifverträge regeln. Im Falle des Feuerwehrmannes muss nun das Verwaltungsgericht Darmstadt das letzte Wort.

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Quelle: Pressemitteilung des EuGH Nr. 35/2021 vom 09.03.2021

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