Hotelangestellter lädt E-Auto an Steckdose des Arbeitgebers
Auch das Aufladen eines E-Auto-Akkus kostet Geld. Davon unbeeindruckt, lud ein Hotel-Rezeptionist sein Privatfahrzeug an einer Steckdose des Unternehmens auf. In der Folge kündigte der Arbeitgeber dem Stromdieb fristlos. Dieser ging vor das Arbeitsgericht (ArbG) Duisburg und gewann den Fall in erster Instanz (Az. 5 Ca 138/22).
Verstoß gegen die Hausordnung
Der regelmäßig in der Spätschicht arbeitende Angestellte behauptete vor Gericht, sein Hybridauto lediglich für wenige Minuten an einer 220-Volt-Steckdose aufgeladen zu haben. Und das auch nur, weil es an diesem Tag zu einem nicht absehbaren Leistungsabfall seines Fahrzeug-Akkus gekommen sei und er auf diese Weise sicherstellen wollte, auf dem Heimweg nicht mit seinem Auto liegenzubleiben.
Dagegen argumentierte der Arbeitgeber, dass das Laden eines E-Auto-Akkus laut Hausordnung aus Sicherheitsgründen verboten sei. Auch die vom Kläger angeführte Duldung des Ladens von Mobiltelefonen, Tablets, E-Bikes, E-Rollern, Bluetooth-Lautsprechern und Ventilatoren wäre nicht Teil der Unternehmenskultur.
Im Verdacht als Wiederholungstäter
Darüber hinaus wies die Firma darauf hin, dass der Kläger nicht nur ausnahmsweise, sondern schätzungsweise bis zu zehnmal auf diese Weise vorgegangen wäre. Um zu dokumentieren, wie hoch der Schaden für die Firma sein könne, nannte die beklagte Partei als Beispiel den 12. Januar 2022, an dem der Arbeitnehmer sein Fahrzeug für mindestens 20 Minuten geladen haben soll, was einem Diebstahl in Höhe von 49 Cent gleichkäme.
Trotz des geringen finanziellen Schadens wäre so ein erheblicher Vertrauensverlust entstanden.
Arbeitsgericht stellt Schwere der Pflichtverletzung infrage
Aus rechtlicher Sicht kommt die Nutzung des betrieblichen Stromanschlusses für private Zwecke in Deutschland einer Straftat gleich, die mit einer fristlosen Kündigung einhergehen kann. Doch die außerordentliche Kündigung ohne Abmahnung setzt grundsätzlich eine besonders schwere Pflichtverletzung voraus.
Diese sei in diesem Fall laut Arbeitsgericht nicht hinreichend gegeben. So habe die Beweisaufnahme ergeben, dass zumindest das Aufladen von Handys von der Unternehmensführung geduldet werde. Auch die vom Beklagten angeführte Anzahl der Stromdiebstähle des Arbeitnehmers habe sich im Verlauf der Verhandlung mit fünf- bis sechsmal als geringer erwiesen.
Unter Berücksichtigung dieser Umstände wäre laut Urteil des Arbeitsgerichts eine Abmahnung zunächst ausreichend gewesen. Dagegen legte das Unternehmen Revision beim Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf an, das den Fall am 19. Dezember 2023 neu verhandeln wird.
Gefeuert.de macht sich für Ihre Abfindung stark!
Partneranwälte prüfen Ihre Kündigung
Ihnen wurde gekündigt? Holen Sie ohne Kostenrisiko das Bestmögliche mit Gefeuert.de heraus. Je nach Fall ist eine Abfindung, Kündigungsrücknahme, Terminverschiebung oder Wandlung einer außerordentlichen Kündigung in eine ordentliche möglich. Qualifizierte Partneranwälte prüfen detailliert Ihre Kündigung und beraten Sie telefonisch.
Reichen Sie dazu Ihre Kündigung bei Gefeuert.de ein. Für Sie entstehen dabei keine Anwalts- und Verfahrenskosten. Denn diese werden entweder von uns oder Ihrer Rechtsschutzversicherung übernommen. Eine Provision für Nichtrechtsschutzversicherte fällt nur im Erfolgsfall an. Sind Sie rechtsschutzversichert? Dann übernehmen wir zusätzlich Ihre Selbstbeteiligung.
Quelle: LAG Düsseldorf