Nach übereilter Entscheidung – kann eine Kündigung zurückgenommen werden?

Wenn Arbeitnehmer überhastet kündigen …

Der launige Chef, nervige Kollegen, ein überschaubares Gehalt oder schlicht eine Tätigkeit, die einfach keinen Spaß mehr macht – Gründe für eine Kündigung gibt es viele. Dennoch kann es vorkommen, dass der Beschäftigte die Bedingungen am Arbeitsplatz zu negativ eingeschätzt und in der Folge übereilt die Kündigung eingereicht hat. Auch gibt es Fälle, in denen ein Unternehmen seinen Mitarbeiter vorschnell entlässt.

Kann eine Kündigung zurückgenommen werden?
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Widerruf einer Kündigung ist an Bedingungen geknüpft

Was also tun, wenn das Kündigungsschreiben bereits in den Händen des Vorgesetzten ist und man seinen Job inzwischen zu schätzen weiß? Oder, wenn der geplante Stellenabbau einer Firma doch nicht umgesetzt wird und der gekündigte Mitarbeiter unbedingt gehalten werden soll?

Hier ist ein Widerruf der Kündigung vonnöten. Rein formal gesehen, muss dieser nicht schriftlich, sondern kann auch mündlich oder in einer E-Mail erfolgen, da das im Arbeitsvertrag bestehende Verhältnis im Falle eines Widerrufs zu bereits bestehenden Konditionen weitergeführt werden würde.

Bis wann die Rücknahme einer Kündigung vonstattengehen muss, ist im Gesetz nicht eindeutig festgelegt. Dennoch empfiehlt es sich, zeitnah zu handeln. Innerhalb der ersten Woche nach Eingang der Kündigung entspricht der gängigen Praxis. Demgegenüber beläuft sich der übliche Zeitraum für die Reaktion auf die Kündigungsrücknahme auf rund zehn Tage. Bleibt die Rücknahme unerwidert, hat die Kündigung Bestand.

Doppelt hält besser

Grundsätzlich aber gilt: Nur wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer sich einig sind, wird die Kündigungsrücknahme rechtskräftig – andernfalls tritt die Entlassung zur im Kündigungsschreiben datierten Frist in Kraft. Das trifft auch auf die Rücknahme eines Aufhebungsvertrags zu. Die darin einvernehmliche Trennung der beiden Parteien kann nur einvernehmlich wieder rückgängig gemacht werden.

Nachzahlung des Arbeitslohns

Ist die Kündigung vom Tisch, steht der Arbeitgeber in der Pflicht, den Zeitraum, in dem der Beschäftigte bis zur Kündigungsrücknahme nicht mehr im Unternehmen anwesend war, nachträglich zu vergüten. Dieser sogenannte Annahmeverzugslohn entfällt, wenn der gekündigte Vertragspartner die Rücknahme der Kündigung nicht akzeptiert.

Mündliche Kündigung nicht bindend

Wissen sollte man auch, dass eine mündlich ausgesprochene Kündigung gar nicht zurückgezogen werden muss, da sie nicht rechtswirksam ist. Das gilt aktuell auch für Kündigungen per E-Mail, SMS, WhatsApp oder Fax. Das könnte sich mit der Umsetzung des vom Bundesministerium für Justiz geplanten Bürokratieentlastungsgesetzes allerdings ändern. Bei Inkrafttreten der neuen Regelung wären auch Kündigungen auf digitalem Wege zulässig.

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Quelle: rueden.de

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