Hauptjob und Nebenjob – das muss man beachten
Eine Nebentätigkeit kann aus verschiedenen Gründen begonnen werden. Bei manchen ist es die wirtschaftliche Notwendigkeit, über eine weitere Tätigkeit mehr Geld im Monat zur Verfügung zu haben. Bei anderen geht es darum, ein anderes Themenfeld zu bearbeiten. In jedem Fall gibt es bestimmte Bedingungen und Regeln, die man beachten sollte.
Grundsätzlich wird als Nebentätigkeit jede weitere Beschäftigung neben einer hauptberuflichen Tätigkeit gezählt. Das gilt für Arbeitnehmer, Beamte wie auch Abgeordnete. Zu solchen Tätigkeiten gehören das Ehrenamt, ein weiteres Arbeitsverhältnis oder auch die Selbstständigkeit neben dem Hauptjob.
Welche gesetzlichen Regelungen müssen beachtet werden?
Gemäß Artikel 12 des Grundgesetzes gilt für alle die Berufsfreiheit. Das heißt, dass ein Arbeitgeber weder über Betriebsvereinbarungen noch über vertragliche Klauseln pauschal Nebentätigkeiten verbieten darf. Sollten solche Klauseln existieren werden diese regelmäßig als nicht zulässig erklärt. Trotzdem hat der Hauptarbeitgeber ein gewisses Interesse daran, dass die Arbeitsleistung, die der Angestellte vertraglich zusichert, ihm auch uneingeschränkt zur Verfügung steht.
Eine Nebentätigkeit ist aufgrund der Berufsfreiheit gemäß Grundgesetz für Angestellte nicht genehmigungspflichtig. Man muss sie aber beim Hauptarbeitgeber anzeigen. Daher wird Angestellten zur Absicherung empfohlen, die Anzeige zur Nebentätigkeit schriftlich einzureichen. Diese Anzeige sollte rechtzeitig vor Beginn erfolgen und Informationen über den geplanten Start, zeitlichen Umfang und Art der Tätigkeit enthalten. Mit diesen Informationen kann der Hauptarbeitgeber bewerten, ob es sozialrechtliche Konsequenzen gibt, ob die Grenzen des Arbeitszeitgesetzes verletzt werden oder ob es sich um eine unerlaubte Konkurrenztätigkeit handelt. Nur wenn berechtigte Einwände in diesen Bereichen bestehen, kann ein Verbot der Nebentätigkeit durch den Hauptarbeitgeber zulässig sein. Verstößt der angezeigte Nebenjob also nicht gegen gesetzliche oder tarifliche Regelungen, darf der Hauptarbeitgeber diese Nebentätigkeit nicht verbieten.
Der Hauptarbeitgeber hat zudem den Anspruch, dass – sollten die Regelungen aus dem Arbeitszeitgesetz nicht eingehalten werden – Zeiten beim Nebenjob gekürzt werden. Hier müssen vor allem die Höchstarbeitszeiten pro Tag und pro Woche sowie die Ruhe- und Pausenzeiten beachtet werden. Für Vollzeitbeschäftigte ist es daher in der Regel schwieriger, einer Nebentätigkeit nachzugehen, als es bei Teilzeitkräften der Fall ist. Es sind auch mehrere Nebenjobs möglich. Allerdings wird es dann immer komplizierter, die Regelungen vor allem zur Arbeitszeit einzuhalten. Bei Beamten gelten die Regelungen des Bundesbeamtengesetzes und der Verordnungen der Länder. Sie müssen sich eine Nebentätigkeit genehmigen lassen.
Unerlaubte Konkurrenztätigkeit
Ein Nebenjob darf den Hauptjob nicht beeinträchtigen. Das heißt neben den bisher genannten Regelungen zur Arbeitszeit darf die Art der Nebentätigkeit nicht zum Nachteil des Hauptarbeitgebers werden. Neben- und Haupttätigkeit dürfen also nicht in Konkurrenz zueinander stehen.
Gemäß § 60 Handelsgesetzbuch besteht ein Wettbewerbsverbot. Das heißt, sollte der Hauptarbeitgeber eine unerlaubte Konkurrenz der beiden ausgeübten Tätigkeiten feststellen, hat er das Recht, dem Mitarbeiter zu kündigen, auch fristlos. Dieses Recht soll den Arbeitgeber vor der Konkurrenzsituation schützen. Allerdings reicht es hier als Begründung nicht aus, wenn lediglich durch die Arbeitskraft des Mitarbeiters ein anderes Unternehmen wirtschaftlich unterstützt wird.
Nebentätigkeit und Versicherungen
Generell sind Einnahmen zu versteuern. Natürlich sind hier Befreiungen oder Lohnhöchstgrenzen wie zum Beispiel bei Minijobs oder Übungsleitern zu beachten. Wenn neben der Haupttätigkeit zusätzlich ein Minijob auf 450-Euro-Basis als Nebentätigkeit ausgeübt wird, werden sämtliche Sozialversicherungsbeiträge über den Hauptjob abgeführt. Beim Minijob gilt lediglich die Rentenversicherungspflicht, von der man sich aber befreien lassen kann. Als Angestellter im Hauptjob ist damit die Absicherung für Krankenkasse, Arbeitslosen- oder Rentenversicherung geklärt.
Bei einem kurzfristigen Minijob muss zusätzlich beachtet werden, dass der Minijob drei Monate oder 70 Arbeitstage im Jahr nicht überschreitet. Wenn neben der Haupttätigkeit ein weiterer sozialversicherungspflichtiger Nebenjob als Angestellter ausgeübt wird, müssen für beide Tätigkeiten Beiträge abgeführt werden. Sozialversicherungspflicht besteht, sobald man als Angestellter mehr als 450 Euro im Monat verdient.
Sollte neben der angestellten Hauptbeschäftigung eine selbstständige Nebentätigkeit ausgeübt werden, ist eine Steuererklärung Pflicht. Welche Sozialversicherungsbeiträge in welcher Höhe anfallen, hängt von der Höhe des Haupteinkommens und des Nebenhonorars ab.
Außerdem ist für alle nebenberuflich Tätigen zu klären, ob die private Haftpflichtversicherung erweitert werden muss. Sicherlich haben die Versicherungen unterschiedliche Regelungen, aber für Nebenjobs gilt meist eine Höchsteinnahmegrenze von 400 Euro. Bei der Krankenversicherung müssen freiwillig Versicherte beachten, dass sie die Einkünfte aus dem Nebenjob mit angeben, da dies Auswirkungen auf die Beitragsbemessung hat.
Sollte man beim Hauptarbeitgeber krankgemeldet sein, darf man den Nebenjob nur dann ausführen, wenn der Heilungsprozess weder gefährdet noch unnötig verlängert wird. Das heißt zum Beispiel, dass für eine Bürokraft die körperliche Arbeit an der frischen Luft im Nebenjob den Heilungsprozess unterstützen kann. Bei Urlaub gilt ähnliches. Die Nebentätigkeit darf dann ausgeübt werden, wenn die Erholung nicht beeinträchtigt wird.
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