Bundesarbeitsgericht – Urteil vom 27.05.2020, 5 AZR 387/19
Am 27. Mai 2020 hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit dem Urteil (AZ: 5 AZR 387/19) seine bisherige Rechtsprechung geändert. Erstmalig erkennt das Gericht einem Arbeitgeber einen Auskunftsanspruch bezüglich der vom Jobcenter und der Agentur für Arbeit unterbreiteten Vermittlungsvorschläge an. Denn ein gekündigter Arbeitnehmer muss sich um einen neuen Job bemühen. Das ist unabhängig davon, ob er klagt oder nicht.
Üblicherweise dauert es eine Weile, bis das Arbeitsgericht über die Wirksamkeit einer Klage geurteilt hat. Für den Arbeitgeber erhöht sich in der Zeit das Annahmeverzugsrisiko, sollte die Kündigung unwirksam sein. Unter Annahmeverzug versteht man, dass der Arbeitgeber rückwirkend für den Zeitraum zwischen dem Ablauf der Kündigungsfrist und dem Urteil die Vergütung nachzahlen muss. Das heißt, dass der Angestellte für diesen Zeitraum weiter einen Anspruch auf Lohn gem. § 11 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) hätte. Der Arbeitgeber hat nur die Möglichkeit diesen Lohn zu kürzen, wenn der Arbeitnehmer eine Vergütung für eine andere Position erhält oder Bemühungen um eine neue Position böswillig unterlassen hat.
Mit dem neuen Auskunftsanspruch wird es für Arbeitgeber einfacher, den Annahmeverzugslohnanspruch zu begrenzen. Denn so kann der Arbeitgeber besser beurteilen beziehungsweise beweisen, dass der Arbeitnehmer sich absichtlich um keine neue Erwerbstätigkeit bemüht hat.
Wenn der Arbeitnehmer nach einer Kündigung Vergütung wegen Annahmeverzugs fordert, hat der Arbeitgeber den Anspruch, vom Arbeitnehmer zu erfahren, welche Vermittlungsvorschläge ihm das Jobcenter und die Agentur für Arbeit gemacht haben.
Oftmals führten insbesondere lang dauernde Kündigungsschutzprozesse dazu, dass Arbeitgeber viel für Vergleiche ausgaben, um das Annahmeverzugslohnrisiko einzudämmen. Der Arbeitnehmer musste bisher nur abwarten und auf das Vergleichsangebot warten. Doch dies ändert sich jetzt. Denn die Erfurter Richter entschieden nun, dass der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die ihm unterbreiteten Vermittlungsvorschläge unter Nennung von Tätigkeit, Arbeitszeit, Arbeitsort und Vergütung mitteilen muss. Grundlage sei eine Nebenpflicht aus dem Arbeitsverhältnis nach § 242 BGB.
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