Arbeitsamt und Agentur für Arbeit

Kündigung & Arbeitslosengeld

Wer in Deutschland seinen Job verliert, fällt in der Regel weich, wenn die Anwartschaftszeit der Arbeitslosenversicherung erfüllt ist. Gibt es doch einen gesetzlichen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Dafür zuständig ist das Arbeitsamt, das seit dem 1. Januar 2004 unter der Bezeichnung Bundesagentur für Arbeit tätig ist. Was genau deren Aufgabenfelder sind und welche Voraussetzungen für Betroffene gegeben sein müssen, um nach einer Kündigung vom Staat finanziell unterstützt zu werden, erfahren Sie hier.

bild arbeitsamt und agentur fuer arbeit

Funktion der Agentur für Arbeit

Die Bundesagentur für Arbeit erbringt Leistungen für den Arbeitsmarkt. Dazu zählen Arbeitsvermittlung und Förderung von Arbeitsuchenden. Im Detail ist die Behörde für folgende Bereiche zuständig:

  • Prüfung des Bedarfs von Arbeitslosengeld
  • Beratung von Arbeitssuchenden
  • Zahlungen von Insolvenzgeld für Arbeitnehmer zum Ausgleich des entfallenen Lohns bei Insolvenz des Arbeitgebers
  • Zahlung von Kurzarbeitergeld als Ausgleich des Verdienstausfalls bei vorübergehender Kürzung der betrieblichen Arbeitszeit
  • Leistungen zur aktiven Arbeitsförderung wie Eignungsfeststellungen, Eingliederungszuschüsse, Förderung beruflicher Weiterbildungen, Gründungszuschüsse für Existenzgründer und Lohnkostenzuschüsse
  • Förderung auf dem Feld der Berufsausbildung wie berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen, Einstiegsqualifizierungen und Förderungen von Wohnheimen für Auszubildende
  • Beobachtungen von Veränderungen auf dem Arbeitsmarkt mittels Arbeitsmarkt- und Berufsforschung
  • Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern auf dem Arbeitsmarkt
  • Rehabilitationsleistungen und Schwerbehindertenrecht

Fristen der Agentur für Arbeit

Ihre Firma muss aus betrieblichen Gründen eine ganze Abteilung schließen? Und davon sind auch Sie betroffen? Dann sollten Sie Ihre Arbeitslosigkeit rechtzeitig der Agentur für Arbeit melden – in Fristen bedeutet das drei Monate vor Ende des Arbeitsverhältnisses bzw. spätestens drei Tage nach Kenntnis der Kündigung. Andernfalls kann eine Sperrzeit für das Arbeitslosengeld verhängt werden. Um dies zu verhindern, ist ein Anruf bei zuständigen Jobcenter oder die Meldung auf der Internetseite der Bundesagentur für Arbeit ausreichend. Werden Sie in der Folge zu einem Termin geladen, sollten Sie folgende Unterlagen dabeihaben:

  • Den ausgefüllten Antrag auf Arbeitslosengeld 1
  • Ihren Personalausweis
  • Eine aktuelle Meldebestätigung
  • Den Sozialversicherungsausweis
  • Das Kündigungsschreiben
  • Der Arbeitsvertrag der letzten Tätigkeit
  • Wenn nötig, die Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis

Nach einer Kündigung muss die Arbeitslosigkeit fristgerecht gemeldet werden, um eine Sperrzeit der Bezüge zu verhindern.

Kündigungsformen & Sperrzeiten beim Arbeitsamt

Eine Sperrzeit für das Arbeitslosengeld von bis zu drei Monaten erhalten Arbeitnehmer in der Regel auch, wenn sie selbst kündigen oder einen Aufhebungsvertrag geschlossen haben – es sei, denn Sie können nachweisen, dass das Beschäftigungsverhältnis, zum Beispiel aufgrund von Mobbing am Arbeitsplatz oder ausbleibender Lohnzahlungen – nicht mehr länger zumutbar war. Eine Sperrzeit ist andersrum auch möglich, wenn Sie wegen einer Pflichtverletzung gekündigt wurden. Eine Pflichtverletzung kann zum Beispiel Diebstahl von Firmeneigentum oder Gewaltandrohung und Beleidigung von Vorgesetzten und Kollegen sein.

Höhe und Bezugsdauer von Arbeitslosengeld 1

Wer Arbeitslosengeld 1 beziehen will, muss in den vorausgegangenen zwei Jahren mindestens zwölf Monate sozialversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein (Anwartschaftszeit). Dabei braucht die Beschäftigungszeit nicht in einem zusammenhängenden Zeitraum ausgeübt worden zu sein, sondern kann sich auch über die zwei Jahre verteilen. Mit steigender Beschäftigungsdauer steigt der Leistungsbezug wie folgt:

  • 12 Monate versicherungspflichtig gearbeitet = 6 Monate Leistungsbezug
  • 16 Monate versicherungspflichtig gearbeitet = 8 Monate Leistungsbezug
  • 20 Monate versicherungspflichtig gearbeitet = 10 Monate Leistungsbezug
  • 24 Monate versicherungspflichtig gearbeitet = 12 Monate Leistungsbezug

Ausnahmen der Bezugsdauer ergeben sich aus dem Alter des Betroffenen. Leistungsbezieher, die jünger als 50 Jahre alt sind, erhalten höchstens 12 Monate ALG 1, wer 50 Jahre oder älter ist, kann nach Einzelfallprüfung sogar länger Leistungen beziehen und ab einem Alter in Höhe von über 58 Jahren kann sich die Leistung auf bis zu 24 Monate erstrecken. Die Höhe des Arbeitslosengeldes orientiert sich am vorausgegangenen Nettogehalt – monatlich werden entweder 60 % des pauschalierten Nettogehalts oder 67 %, wenn ein oder mehrerer Kinder berücksichtigt werden müssen, ausgezahlt.

Selbstständige hingegen können nur vom Arbeitslosengeld 1 profitieren, wenn Sie freiwillig in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt haben. Andernfalls müssen Sie im Falle einer Arbeitslosigkeit Arbeitslosengeld 2 beantragen.

Besonderheiten von Hartz 4

Arbeitslose, die keinen Anspruch auf ALG 1 haben, sind auf ALG 2, landläufig auch Hartz 4 genannt, angewiesen. Hierbei erweisen sich die Regularien als deutlich strenger. So müssen bei der Anmeldung sämtliche Konten und Rücklagen zwecks Anrechnung auf den Leistungsbezug offengelegt werden. Die Jobvermittler von Arbeitslosengeld 2 lassen dem Betroffenen zudem deutlich weniger Spielraum in Bezug auf die Bewerbungsaktivitäten. Häufig werden auch branchenfremde oder bezüglich des Lohnniveaus deutlich niedriger angesetzte Tätigkeiten als die ursprünglich erlernte vorgeschlagen, um den Leistungsbezieher so schnell wie möglich in den Arbeitsmarkt zu integrieren.

Eigenbemühungen & Jobvorschläge

Wir haben schon darauf hingewiesen – wer Arbeitslosengeld 1 oder 2 bezieht, steht in der Pflicht, sich umfassend zu bewerben. In der Regel schließen Jobcenter und Kunde einen Vertrag über die Anzahl der zu tätigen Bewerbungen. Erfüllen Sie diese Auflage nicht, können – wie auch bei nicht wahrgenommenen Terminen beim Amt – finanzielle Sanktionen in Form von Kürzungen des Arbeitslosengeldes drohen. Darum, und natürlich im eigenen Sinne einer baldigen neuen Anstellung, gilt es auf den Jobbörsen aktiv zu werden. In der Regel sind die selbst recherchierten Stellenangebote näher an Ihrer beruflichen Realität als die Jobvorschläge, die mit der Post vom Jobcenter geschickt werden – schließlich kennen Sie Ihre Fähigkeiten selbst am besten. Eine Auswahl prominenter Seiten im Internet finden Sie hier:

Kein passender Job dabei? Aber Sie haben eine bestimmte Firma im Visier? Dann können Sie sich auch initiativ bewerben. Schreiben Sie Ihrem potenziellen Arbeitgeber, warum Sie sich für eine Anstellung gerade in seinem Unternehmen interessieren. Das kommt gut an, wobei Sie natürlich damit rechnen müssen, dass die von Ihnen angestrebte Position momentan nicht zu besetzen ist. Dennoch haben Sie in diesem Unternehmen Ihre Visitenkarte hinterlegt.

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