Kurzarbeit

Die Kurzarbeit – wenn der Staat unter die Arme greift!

Um Arbeitnehmer und wirtschaftlich bedrohte Unternehmen zu schützen, kann der Staat ihnen unter bestimmten Voraussetzungen mit den Regelungen der Kurzarbeit zur Seite springen. Auf diese Weise wird versucht, Entlassungen und eine mögliche Firmeninsolvenz zu verhindern. Wie sich Kurzarbeit definiert, wann sie zum Tragen kommen kann und wer davon profitiert, erfahren Sie im folgenden Artikel.

bild kurzarbeit

Definition & Voraussetzungen der Kurzarbeit

Unter Kurzarbeit versteht man eine vorübergehende verkürzte betriebliche Arbeitszeit von Arbeitnehmern mit entsprechend verringertem Arbeitsentgelt. Den Entgeltverlust durch die reduzierte Arbeitszeit gleicht die Agentur für Arbeit als Lohnersatzleistung teilweise aus. Welche Voraussetzungen aber müssen gegeben sein, damit der Staat helfend zur Seite steht? Gemäß § 95 des Sozialgesetzbuches (SGB III) haben Arbeitnehmer einen Anspruch auf Kurzarbeitergeld, wenn die folgenden vier Kriterien erfüllt sind:

1. Es liegt ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall vor

Kurzarbeit kann bei wirtschaftlichen Problemen des Unternehmens in Anspruch genommen werden, die Resultat von vorübergehenden und unabwendbaren Ereignissen sind, welche die Firma nicht verschuldet hat. Das können zum Beispiel Naturkatastrophen wie Hochwasser, extreme Dürre oder eine Wirtschaftskrise sein. Damit ein Unternehmen seine Mitarbeiter in Kurzarbeit schicken kann, muss es zuvor alle möglichen Anstrengungen unternommen haben, um aus eigenen Kräften der jeweiligen Krise Herr zu werden.

Darüber hinaus gilt als Voraussetzung für die Zahlung von Kurzarbeitergeld in der Regel, dass mindestens ein Drittel der Arbeitnehmer von einem Entgeltausfall von jeweils mehr als 10 Prozent des monatlichen Bruttoentgelts im jeweiligen Kalendermonat betroffen wäre. Im Zuge der Corona Pandemie hingegen gilt rückwirkend zum 1. März 2020, dass es als Bedingung bereits reicht, wenn mindestens 10 Prozent der Angestellten betroffen sind. Auszubildende sind generell nicht mitzuzählen. Diese erhalten nur Kurzarbeitergeld, wenn alle anderen Möglichkeiten einer Weiterbeschäftigung – wie zum Beispiel die Versetzung in eine andere Abteilung – ausgeschöpft sind.

2. Die betrieblichen Voraussetzungen müssen erfüllt sein

Die betrieblichen Voraussetzungen sind gemäß § 97 SGB III bereits erfüllt, wenn das Unternehmen mindestens einen Arbeitnehmer beschäftigt. Kurzarbeit muss im Übrigen nicht zwangsläufig für den gesamten Betrieb eingeführt werden, sondern kann sich auch auf einzelne Betriebsabteilungen beschränken.

3. Die persönlichen Voraussetzungen müssen gegeben sein

Die persönlichen Voraussetzungen werden in § 98 SGB III definiert. Um diese zu erfüllen, muss der Angestellte nach Beginn des Arbeitsausfalls weiterhin ungekündigt versicherungspflichtig beschäftigt werden bzw. eine solche Beschäftigung aus zwingenden Gründen oder im Anschluss an eine Ausbildung aufnehmen.
Minijobber haben keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Zudem müssen Arbeitnehmer, bei denen ein erheblicher Entgeltausfall vorliegt, bei eventuellen Vermittlungsbemühen seitens der Agentur für Arbeit mitwirken. Andernfalls kann als Sanktion eine Sperre der finanziellen Zuwendung verhängt werden.

4. Der Arbeitsausfall ist der Agentur für Arbeit angezeigt worden

Der Arbeitgeber muss den Arbeitsausfall schriftlich oder elektronisch bei der zuständigen Agentur für Arbeit anzeigen. Dabei kann Kurzarbeitergeld frühestens ab dem Kalendermonat in Anspruch genommen werden, in dem der Arbeitsausfall bei der Agentur für Arbeit gemeldet wurde.

Kurzarbeit & Betriebsrat

Ist im Unternehmen ein Betriebsrat vorhanden, muss dieser bezüglich einer geplanten Kurzarbeit gemäß § 87 (1) des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) angehört werden. Dieser kann das Unternehmen auf mögliche Alternativen aufmerksam machen. Dazu gehören die Genehmigung von Urlauben, der Abbau von Überstunden oder Durchführungen von verpflichtenden Schulungen für die Arbeitnehmer. Dank seines vollen Mitbestimmungsrechts kann der Betriebsrat diese Maßnahmen auch einfordern. Wird die Kurzarbeit aber eingeführt, gehörte es auch zu den Aufgaben des Betriebsrates für eine mögliche Aufstockung des Kurzarbeitergeldes zu plädieren. Die Option der Kurzarbeit kann als Klausel im Arbeitsvertrag, Tarifvertrag, in der Betriebsvereinbarung oder individuell mit den Mitarbeitern ausgehandelt werden.

Dauer des Kurzarbeitergeldes

Laut § 104 SGB III wird das Kurzarbeitergeld höchstens für eine Dauer von zwölf Monaten geleistet. Kommt es innerhalb der Bezugsdauer zu einer Aussetzung der Zahlung von insgesamt mindestens einem Monat, verlängert sich die Bezugsdauer entsprechend. Kurzarbeitergeld kann drei Monate nach dem letzten Kalendermonat der Auszahlung erneut bezogen werden, wenn die Voraussetzungen abermals vorliegen.

Ein Sonderfall stellt die Verordnung über die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld (Kurzarbeitergeldbezugsdauerverordnung – KugBeV) vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie vom 16. April 2020 dar: Hat ein Unternehmen bis zum 31. Dezember 2019 Kurzarbeit eingeführt und bei der Arbeitsagentur angezeigt, kann Kurzarbeitergeld bis zu 21 Monate – bzw. bis maximal zum 31. Dezember 2020 – bezogen werden.

Wie hoch ist mein Gehalt bei Kurzarbeit?

Im Zuge des Kurzarbeitergeldes zahlt das Unternehmen das Gehalt und die Sozialabgaben für die jeweils verkürzte Arbeitszeit des Angestellten und erhält im Nachgang die Erstattung von der Bundesagentur für Arbeit. Die Höhe des Kurzarbeitergeldes beträgt 60 % oder, bei im Haushalt lebenden Kindern, 67 % des üblicherweise ausgezahlten Nettolohns. Im Zuge der Berechnung des Kurzarbeitergeldes orientiert sich das Sollentgelt an der aktuellen Beitragsbemessungsgrenze. 2020 beträgt diese in den alten Bundesländern 6.900 Euro und in den neuen 6.450 Euro, sodass das Kurzarbeitergeld im Osten nicht höher als 4.321,50 Euro und im Westen nicht höher als 4.623 Euro liegen darf.

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