Gefeuert wegen Antisemitismus im Netz – Gericht erklärt Kündigung für rechtmäßig

Wissenschaftler der Max-Planck-Gesellschaft mit israelfeindlicher Gesinnung

Auch aufgrund der deutschen Vergangenheit werden Antisemitismus-Vorwürfe hierzulande besonders genau unter die Lupe genommen. So etwa im Fall des Ethnologen Prof. Ghassan H. von der renommierten Max-Planck-Gesellschaft. Dieser erhielt aufgrund von antisemitischen Social-Media-Posts prompt die Kündigung. Auch im Ergebnis der daraufhin erhobenen Klage des wissenschaftlichen Mitarbeiters vor dem Arbeitsgericht (ArbG) Halle behielt der Arbeitgeber recht.

Eine Frau schreibt israelfeindliche Texte auf ihrem Handy.
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Antisemitisches Gedicht mit arbeitsrechtlichen Folgen

Der in Beirut geborene Wissenschaftler veröffentlichte auf den Social-Media-Plattformen Twitter und X im Februar 2024 unter anderem ein Gedicht mit dem Titel „The endless Dead-end that will not end“. Inhaltlich nahm er damit Stellung zu dem Terrorangriff der Hamas auf Israel am 7. Oktober 2023. Daraufhin kündigte ihm die Max-Planck-Gesellschaft fristlos und hilfsweise ordentlich zum 31. März 2024.

Infolge einer Kündigungsklage von Ghassan H. musste sich das Arbeitsgericht Halle mit dem Vorfall beschäftigen. Dieses kam in seinem Urteil (1 Ca 378/24) zu dem Entschluss, das die unter diesen Umständen prinzipiell mögliche außerordentliche Kündigung gemäß § 626 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) wegen Nichteinhaltung der zweiwöchigen Frist unwirksam sei, wogegen die hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung das Arbeitsverhältnis rechtswirksam bis zum 31. März 2024 beendet habe.

Massive Pflichtverletzung

In der Pressemitteilung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Sachsen-Anhalts zur Urteilsverkündigung vom 11. Dezember 2024 betonte der Direktor des Arbeitsgerichts Halle, dass die aus den im Internet veröffentlichten Beiträge des Klägers hervorgehende Aberkennung der Staatlichkeit Israels nicht mit den arbeitsvertraglichen Pflichten eines Mitarbeiters des Max-Planck-Instituts vereinbar wären. Aufgrund der massiven Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten habe der Arbeitgeber zurecht die ordentliche Kündigung ohne vorherige Abmahnung erteilt.

Tendenzbetriebe erfordern hohe Rücksichtnahme

Unpassende Äußerungen von Arbeitnehmern auf Social-Media-Kanälen können grundsätzlich zur Kündigung führen, wenn daraus ruf- und geschäftsschädigende Folgen für den Arbeitgeber resultieren. Das gilt insbesondere für sogenannte Tendenzbetriebe, da hier eine besonders hohe Rücksichtnahmepflicht des Arbeitnehmers besteht.

„Tendenzbetriebe sind solche“, so das Arbeitsgericht Halle, „die unmittelbar oder überwiegend politischen, koalitionspolitischen, konfessionellen, karitativen, erzieherischen, wissenschaftlichen oder künstlerischen Bestimmungen oder Zwecken der Berichterstattung oder Meinungsäußerung dienen und damit eine grundrechtsorientierte Zielsetzung in ihrem unternehmerischen Handeln verwirklichen.“

Kündigung wegen Israelhetze vor Gericht kein Einzelfall

Arbeitsrechtliche Verfehlungen im digitalen Raum mit antisemitischem Hintergrund sind nicht neu. So hat etwa das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg im April vergangenen Jahres ein Urteil (5 Sa 894/23) gefällt, das die fristlose Kündigung eines Redakteurs bei der Deutschen Welle wegen judenfeindlicher Äußerungen bekräftigte.

Auch hier führten die Richter die Tendenzträger-Argumentation ins Feld. Demzufolge wäre der Redakteur aufgrund der Rundfunkfreiheit der Deutschen Welle gemäß Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes (GG) verpflichtet, die Tendenz der Deutschen Welle zu wahren. Antisemitische Äußerungen wären dabei nicht von der Meinungsfreiheit gedeckt.

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Quellen: haufe.de, presse.sachsen-anhalt.de

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