Das Recht auf Recht im Falle einer Kündigung
In Deutschland sind Arbeitnehmer dank gesetzlicher Bestimmungen, wie zum Beispiel dem Kündigungsschutzgesetz, gut abgesichert und können daher auch nicht grundlos ihren Job verlieren. Doch wohl dem, der einen Betriebsrat an seiner Seite hat. Die institutionalisierte Arbeitnehmervertretung hat den Auftrag sich stark für ihre Schützlinge zu machen. Ein Beispiel dafür ist der Sozialplan, der greift, wenn die Kündigung eines oder mehrerer Angestellter aus betriebsbedingten Gründen unausweichlich ist.
Die Betriebsänderung & der Sozialplan
Steht ein Unternehmen vor eine Betriebsänderung – wie etwa einer Stilllegung, Verlegung oder dem Zusammenschluss mit einem anderen Betrieb – tritt der Betriebsrat auf den Plan. Dieser muss über die Änderungen informiert werden, um in der Lage zu sein, einen Interessenausgleich zu verhandeln sowie einen Sozialplan zu vereinbaren. Dieser wird wie folgt definiert:
“Der Sozialplan ist eine Vereinbarung zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber über den Ausgleich oder die Milderung der wirtschaftlichen Nachteile, die den Arbeitnehmern infolge von geplanten Betriebsänderungen entstehen (vgl. § 112 Abs. 1 S. 2 BetrVG)”
Freiwilliger vs. erzwungener Sozialplan
Wenn sich Arbeitgeber und Betriebsrat (ggfs. Gewerkschaft) nicht über den Sozialplan einigen können, wird in der Regel die Einigungsstelle angerufen. In diesem betrieblichen Schiedsausschuss wird unter dem Vorsitz einer neutralen dritten Partei – für gewöhnlich ein Arbeitsrichter – versucht, sich auf eine einvernehmliche Regelung zu verständigen (freiwilliger Sozialplan). Funktioniert dies nicht, entscheidet die Einigungsstelle durch einen Spruch (erzwungener Sozialplan).
Zusammensetzung eines Sozialplanes
Der Sozialplan ist stets auf die spezifischen Bedingungen eines jeden Betriebs zugeschnitten. Daher lässt sich nicht allgemein beantworten, was er enthalten muss. Folgende Aspekte können zum Wohle der Arbeitnehmer vereinbart worden sein:
- Bei Entlassungen: Höhe der Abfindungen; Aufstockung des Arbeitslosengeldes
- Im Falle der Verlegung des Betriebs in eine andere Stadt: Umzugs- und Fahrtkostenerstattungen
- Bei veränderten Arbeitsinhalten, die schlechter bezahlte Tätigkeiten zur Folge haben: Lohnausgleichszahlungen
- Regelungen über betriebliche Altersvorsorge
- Angebote für Umschulungs- und Weiterbildungsmaßnahmen
- Übernahme von Bewerbungskosten
- Bezahlte Freistellung für Vorstellungsgespräche
- Härtefallklauseln für Schwerbehinderte und Arbeitnehmer mit Kindern
- Gewährung von Arbeitgeberdarlehen
- Belassung von Werkswohnungen zu gleichen Konditionen
- Vorruhestandsregelungen (Zum Beispiel Altersteilzeit)
Ausgenommen von einem Sozialplan können zum Beispiel Führungskräfte und – was die Berechnung der Abfindung angeht – kurz vor der Rente stehende Arbeitnehmer sein. Bei letztgenannter Gruppe ist es für den Arbeitgeber möglich, die künftigen Lohnverluste mit den Rentenanwartschaften zu verrechnen. Dies ist allerdings häufig zum finanziellen Nachteil der Betroffenen.
Mitarbeiten, die sich dafür entscheiden, eine Kündigungsschutzklage einzureichen, können nicht von der Sozialplanabfindung ausgeschlossen werden. Wichtig ist auch, dass sich Betroffene an die im Sozialplan angeordneten Fristen halten, wenn sie ihre Ansprüche geltend machen möchten. Wer hier nicht rechtzeitig auf den Kalender schaut, geht leer aus.
Abgrenzungen vom Sozialplan
Im Kontext des Sozialplanes tauchen immer wieder mal auch andere Vorgehensweisen auf. Wie sich diese vom Sozialplan abgrenzen oder diesen ergänzen bzw. ersetzen, soll im Folgenden erläutert werden:
- Im Gegensatz zum Sozialplan ist der Interessenausgleich nicht erzwingbar. Klärt doch dieser die Fragen, ob, in welchem Umfang und wann eine Betriebsänderung überhaupt durchgeführt werden soll.
- Ein Nachteilsausgleich entsteht für Arbeitnehmer, die im Zuge einer Betriebsänderung gekündigt wurden, ohne dass deren Arbeitgeber versucht hat, mit dem Betriebsrat vorher einen Interessenausgleich zu erwirken, bzw., ohne dass sich der Arbeitgeber an den vereinbarten Interessenausgleich gehalten hat.
- Kein Sozialplan ist der Sozialtarifvertrag, der vergleichbare Regelungen trifft, ohne an die Vorschriften des Betriebsverfassungsrechts gebunden zu sein. Das wiederum führt zur Stärkung des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats in den wirtschaftlichen Angelegenheiten, die in der Betriebsänderung besprochen werden
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