Bevor Sie Ihre Abfindungsansprüche geltend machen können, müssen Sie die zugrundeliegende Vertragsform genau kennen und die vertraglichen Inhalte perfekt einschätzen. Denn zwischen einem Dienstvertrag und einem Werkvertrag gibt es große Unterschiede. Außerdem gibt es viele Mischformen und Grenzfälle bei den Vertragsformen. Je besser Sie wissen, welche Vertragsform überhaupt vorliegt und wie eine Vertragsform gestaltet sein muss, desto besser können Sie auch Ihre Rechte einfordern.
Was ist ein Dienstvertrag?
Bei einem Dienstvertrag nach BGB handelt es sich um ein Vertragsverhältnis zwischen zwei Vertragsparteien. Mit dem Vertrag über Dienste verpflichtet sich der Dienstverpflichtete dazu, genauer definierte Leistungen bzw. Dienste für den Dienstberechtigten zu erbringen. Die konkreten Dienste sind im BGB nicht definiert. Daher können Leistungen aller Art Gegenstand dieser Vertragsform sein. Ein Dienstvertrag kann dauerhaft oder befristet erfolgen. Außerdem kann der Dienst vom Dienstverpflichteten selbstständig oder unselbstständig geleistet werden.
Der Dienstverpflichtete schuldet die Leistungshandlung, aber nicht den konkreten Erfolg. Daher hat der Dienstberechtigte auch keinen Anspruch auf Mängelbeseitigung. Der Dienstberechtigte ist im Gegenzug dazu verpflichtet, den Dienst zu vergüten. Die gesetzlichen Regelungen finden sich unter den Paragrafen 611 bis 630 des BGB.
Inhalte
Es gibt keine gesetzlichen Formvorschriften. Daher ist die Schriftform auch nicht vorgeschrieben. So kann ein Dienstvertrag nach BGB theoretisch mündlich abgeschlossen werden. Zur besseren Nachvollziehbarkeit und Nachweisbarkeit hat sich die schriftliche Form allerdings bewährt. So können die Vertragsparteien rechtlichen Streitigkeiten vorbeugen. Die folgenden Punkte sollten in einem Vertrag enthalten sein:
- Art und Umfang der vereinbarten Dienste
- Vergütung und Zahlungsmodalitäten
- Zeitpunkt, Dauer und Erfüllungsort der Leistungserbringung
- Haftung der Vertragsparteien
- Kündigungsregeln
- Weitere Vereinbarungen
- Vertragsänderungen
- Optional: Salvatorische Klausel
- Unterschrift der Vertragsparteien
Beispiele
Vertraglicher Gegenstand können Dienste aller Art sein. Den Vertragsparteien sind daher rechtlich bei der Ausgestaltung kaum Grenzen gesetzt. Zu den typischen Verträgen gehören zum Beispiel:
- Arbeitsverträge (langfristige Dienstverträge)
- Arztverträge
- Behandlungsverträge
- Unterrichtsverträge
- Pflegeverträge
- Mandatsverträge
- Versicherungsverträge
- Telekommunikationsverträge
- Softwarenutzungsverträge
Wie beende ich einen Dienstvertrag?
Ein Vertrag nach § 611 BGB kann auf verschiedene Weise beendet werden. Wenn die vereinbarte Leistung bzw. der vereinbarte Dienst vom Dienstverpflichteten erbracht wurde, dann endet der Vertrag über Dienste. Ein Dienstvertrag nach BGB kann zudem zeitlich befristet sein. Dann endet der Vertrag über Dienste mit Ablauf der Frist.
Darüber hinaus kann ein solcher Vertrag ordnungsgemäß gekündigt werden, wobei die Vertragsparteien die gesetzlichen oder individuell vereinbarten Kündigungsfristen beachten müssen. Alternativ können die Vertragsparteien den Vertrag mit einer einvernehmlichen Aufhebungsvereinbarung beenden.
Kündigung
Eine Kündigung kann formlos erfolgen, aber die Schriftform ist empfehlenswert. Bei einem Arbeitsverhältnis bedarf die Kündigung immer der Schriftform. Im Gegensatz dazu genießen die Dienstverpflichteten bei freien Dienstverträgen keinen besonderen Kündigungsschutz. Stattdessen richtet sich die Kündigungsfrist entsprechend § 621 BGB nach dem Zeitraum für die Leistung der Vergütung. Bei Arbeitsverhältnissen muss der Dienstberechtigte noch die Einschränkungen von speziellen Gesetzen beachten. Dazu zählen beispielsweise das Kündigungsschutzgesetz, das Schwerbehindertengesetz oder das Betriebsverfassungsgesetz.
Es gibt die ordentliche und außerordentliche Kündigung. Mit einer ordentlichen Kündigung können unbefristete Dienstverträge gekündigt werden. Dabei müssen die gesetzlichen Kündigungsfristen oder vertraglich vereinbarte Kündigungsfristen beachtet werden. Für eine außerordentliche Kündigung muss ein wichtiger Grund vorliegen, sodass sie dementsprechend nur in absoluten Ausnahmefällen möglich ist.
Unterschiede zum Arbeitsvertrag
Der Arbeitsvertrag ist eine spezielle Form des Dienstvertrags. Bei einem Arbeitsvertrag erbringt der Dienstverpflichtete die Dienste unselbstständig, während er sie bei einem sogenannten freien Dienstvertrag eigenverantwortlich und selbstständig leistet. Im zweiten Fall kann er alleine darüber entscheiden, wann und wie er die Dienste erbringt. Diese Selbstständigkeit bedeutet auch immer, dass er nicht weisungsgebunden ist. Zu solchen freien Dienstverträgen gehören zum Beispiele Verträge zwischen Rechtsanwälten und Mandanten oder Ärzten und Patienten. Die freien Dienstverträge sind in der Regel zeitlich befristet.
Ein Arbeitsvertrag kann ein befristetes oder unbefristetes Vertragsverhältnis begründen. Dabei gibt der Arbeitgeber die genauen Aufgaben und Arbeitszeiten für den Arbeitnehmer vor und stellt auch die notwendigen Arbeitsmittel bereit. Der Arbeitnehmer ist weisungsgebunden und vollständig in die betriebliche Struktur des Arbeitgebers integriert. Darüber hinaus hat der Arbeitgeber gegenüber einem Arbeitnehmer aber auch sehr viel mehr Pflichten als dies bei Dienstverträgen der Fall ist. So muss er beispielsweise die Regelungen aus dem Arbeitsschutzgesetz, dem Bundesurlaubsgesetz, dem Mindestlohngesetz oder dem Entgeltfortzahlungsgesetz beachten.
Unterschiede zum Werkvertrag
Im Gegensatz zum Dienstvertrag nach BGB verpflichtet sich der Auftragnehmer bei einem Werkvertrag dazu, ein individuelles Werk für den Auftraggeber zu erschaffen. Im Rahmen des Werkvertrags erfolgt die Erstellung eines Werks einmalig und nicht dauerhaft. Dabei muss es sich nicht zwangsläufig um ein neues Werk handeln. Denn ein Werkvertrag kann auch dann zur Anwendung kommen, wenn ein bestehendes Werk modifiziert oder repariert werden soll. So kann ein Werk beispielsweise der Bau eines Kleiderschranks, die Erstellung eines Gutachtens oder die Reparatur eines Computers sein.
Der Auftragnehmer schuldet dem Auftraggeber bei einem Werkvertrag daher einen konkreten Arbeitserfolg. Nach der erfolgreichen Abnahme durch den Auftraggeber erhält der Auftragnehmer den vereinbarten Werklohn. Bei einem Dienstvertrag nach BGB dagegen schuldet der Auftragnehmer keinen konkreten Arbeitserfolg, sondern die Ausführung eines Dienstes im vereinbarten Zeitraum.
Der Dienstverpflichtete ist bei einem Vertrag über Dienste nicht für die Mangelfreiheit verantwortlich. Bei einer Schlechtleistung besteht nur Anspruch auf Schadensersatz für den Dienstberechtigten. Wenn bei einem Werkvertrag das Werk den Anforderungen des Auftraggebers nicht entspricht, dann ist der Arbeitserfolg nicht erfüllt. Bei einem Werkvertrag kann der Auftraggeber dann vom Vertrag zurücktreten, die Vergütung mindern oder auf Nacherfüllung bestehen. Mit einem Dienstvertrag nach BGB kann der Auftraggeber keine Gewährleistungsrechte ableiten.
Ein weiterer Unterschied besteht beim Zeitpunkt der Vergütung. Sie erfolgt bei einem Werkvertrag erst nach der Abnahme. Bei einem Dienstvertrag nach BGB wird der Auftragnehmer für den vereinbarten Zeitraum vergütet. Ein Vertrag über Dienste erlaubt es beiden Vertragsparteien, diesen gemäß den gesetzlichen Kündigungsfristen und Kündigungsregeln zu beenden. Bei einem Werkvertrag dagegen hat der Auftraggeber das uneingeschränkte Recht zur Kündigung, während dies dem Auftragnehmer nur aus einem wichtigen Grund gestattet ist.