Abfindung berechnen

Die Abfindung – mehr als nur ein Trostpflaster?

Wohl dem, der nach einer Kündigung wenigstens eine Abfindung erhält. Immerhin kann sich der Betroffene durch diese Einmalzahlung des Arbeitgebers über ein finanzielles Polster für die voraussichtlich schwierige Zeit der Arbeitslosigkeit freuen. Ob der Abfindungsbetrag eher üppig oder gering ausfällt, hängt von mehreren Faktoren ab. Welche das sind und wie Sie eine Abfindung berechnen können, erfahren Sie im folgenden Artikel.

bild abfindung berechnen

Wie hoch ist eine Abfindung – Abfindung berechnen?

Zunächst einmal ist festzustellen, dass es keinen generellen Anspruch auf Abfindung gibt. Wenn diese nicht in Ihrem Arbeits- oder Tarifvertrag fest verankert ist oder bei einem Aufhebungsvertrag ausgehandelt wird, bleibt die Möglichkeit eine Abfindung im Rahmen einer Kündigungsschutzklage auf juristischem Wege herbeizuführen. Wie groß dabei die Chancen sind, hängt auch von den Kündigungsgründen ab. Was die Höhe der Abfindung betrifft, hat sich eine Faustformel durchgesetzt, bei der das Bruttomonatsgehalt mit 0,5 und mit der Länge der Betriebszugehörigkeit in Jahren multipliziert wird.

Abfindung berechnen

Um die Abfindungshöhe zu ermitteln, multipliziert man in der Regel ein halbes Bruttomonatsgehalt mit der Dauer der Betriebszugehörigkeit in Jahren.

Grundlage zum Abfindung berechnen

Die erwähnte Faustformel basiert auf § 1a des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG). Sie kommt im Zuge einer konkludenten Klageverzichtserklärung bei betriebsbedingter Kündigung zum Tragen: Der Arbeitnehmer verzichtet auf eine Kündigungsschutzklage und erhält dafür eine Abfindung. Jedoch nur, wenn auf diesen Anspruch in der Kündigungserklärung hingewiesen wird.
Darüber hinaus wird ein bereits angebrochenes Arbeitsjahr mit mehr als sechs Monaten auf ein volles Jahr aufgerundet. Für die Berechnung der Abfindungshöhe ist das Gehalt relevant, das der Betroffene im Monat der Kündigung erhalten hat. Wurden zusätzliche Vergütungen wie Geld- und Sachbezüge (z.B. ein Dienstwagen für den privaten Gebrauch oder Warengutscheine) gewährt, wird der Durchschnittswert der letzten drei Monate herangezogen.

Abfindung nach Urteil des Gerichts

Kommt es im Rahmen einer Kündigungsschutzklage zu einer Verhandlung bei Gericht mit einem Urteilsspruch pro Arbeitnehmer, bedeutet dies in der Regel dessen Rückkehr in den Betrieb. Hier greift der Anspruch eines Angestellten auf die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses. Ist die weitere Zusammenarbeit aber undenkbar, weil Arbeitnehmer und Arbeitgeber sich im Zuge der Kündigung zerstritten haben, ist es dem Gericht gemäß § 9 des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) möglich, das Beschäftigungsverhältnis auf Antrag des Arbeitnehmeranwalts aufzulösen und eine Abfindung anzuordnen.

Deren Höhe muss mindestens der Regelabfindung nach § 1a KSchG entsprechen, kann aber durch den jeweiligen Richter laut § 10 KSchG auch höher angesetzt werden. Das bedeutet die Auszahlung einer Summe von bis zu 12 Brutto-Monatseinkommen. Abhängig vom Lebensalter des Arbeitnehmers und der Dauer der Betriebszugehörigkeit kann die Abfindungshöhe wie folgt sogar noch steigen:

  • Bei Arbeitnehmern, die älter als 50 Jahre sind und mindestens 15 Jahre Betriebszugehörigkeit innehaben, werden bis zu 15 Monatsverdienste angerechnet
  • Bei Arbeitnehmern, die älter als 55 Jahre alt sind und mindestens 20 Jahre Betriebszugehörigkeit innehaben, sind es bis zu 18 Monatsverdienste
  • Keine erhöhte Abfindung erhalten Arbeitnehmer, die 65 Jahre oder älter sind, also das Lebensalter der Regelaltersrente erreicht haben

Wie wird eine Abfindung versteuert?

Die Zahlung einer Abfindung kann für den Gekündigten je nach sonstigen Rücklagen von besonderer finanzieller Bedeutung sein. Nicht jeder findet umgehend eine neue Beschäftigung auf dem Arbeitsmarkt. Da kommt es gerade recht, dass von einer Abfindung keine Sozialversicherungsbeiträge abgezogen werden. Darüber hinaus kann sie als außerordentliche Einkunft nach der Fünftelregelung besteuert werden.

Bei dieser wird zwar die volle Abfindungssumme versteuert, nur ein Fünftel davon wirkt sich jedoch auf den Steuersatz aus. Damit die Fünftelregelung Anwendung finden kann, muss die Abfindung allerdings innerhalb eines Kalenderjahres ausgezahlt werden. Zudem muss sie addiert mit den realen Einkünften des Kalenderjahres größer sein als die realen Einkünfte zusammen mit den wegfallenden Einkünften durch die Kündigung.

Welche Abfindungshöhe Sie in etwa erwarten können, lässt sich mit unserem Abfindungsrechner schnell und einfach berechnen. Am betsen gleich: Abfindung berechnen.

Gefeuert.de macht sich für Ihre Abfindung stark! Partneranwälte prüfen Ihre Kündigung

Ihnen wurde gekündigt? Holen Sie ohne Kostenrisiko das Bestmögliche mit Gefeuert.de heraus. Je nach Fall ist eine Abfindung, Kündigungsrücknahme, Terminverschiebung oder Wandlung einer außerordentlichen Kündigung in eine ordentliche möglich. Qualifizierte Partneranwälte prüfen detailliert Ihre Kündigung und beraten Sie telefonisch. Reichen Sie dazu Ihre Kündigung bei Gefeuert.de ein. Für Sie entstehen dabei keine Anwalts- und Verfahrenskosten. Denn diese werden entweder von uns oder Ihrer Rechtsschutzversicherung übernommen. Eine Provision für Nichtrechtsschutzversicherte fällt nur im Erfolgsfall an. Sind Sie rechtsschutzversichert? Dann übernehmen wir zusätzlich Ihre Selbstbeteiligung.

Wikipedia: Abfindung berechnen

DIESEN BEITRAG TEILEN ODER BEWERTEN:
Nach oben scrollen