Ab wie viel Jahren Betriebszugehörigkeit erhält man eine Abfindung?

(K)ein Recht auf Abfindung

Aus welchen Gründen auch immer man gekündigt hat oder gekündigt wurde – wer gute Arbeit geleistet hat, möchte auch in den Genuss einer Abfindung kommen. Garantiert ist diese Einmalzahlung des Arbeitgebers allerdings nicht. In welchen Ausnahmefällen dennoch ein Anspruch besteht und nach welchen Berechnungen sich die Höhe einer Abfindung zusammensetzt, soll im Folgenden ausführlich erläutert werden.

Mehrere 50€ Scheine auf einen Tisch liegend, die man nach vielen Jahren der Betriebszugehörigkeit bei einem Ausscheiden als Abfindung erhalten kann.

Abfindung bei betriebsbedingter Kündigung

Kündigung ist nicht gleich Kündigung. Manchmal hat ein Arbeitnehmer aber auch wirklich alles dafür getan, seinen Job zu verlieren. Schlechte Arbeitergebisse, permanentes Zuspätkommen und inakzeptables Verhalten gegenüber Vorgesetzten, Kunden und Kollegen sind nur einige Beispiele. Auf der anderen Seite gibt es auch Kündigungen von Arbeitgeberseite, bei denen der Betroffene von jeglicher Schuld freizusprechen ist. Hier ist vor allem die betriebsbedingte Kündigung zu nennen. Was kann schon der einzelne Angestellte dafür, wenn gleich eine ganze Abteilung wegrationalisiert wird? Betroffene können sich daher auf § 1a des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) berufen, der eine Abfindung bei betriebsbedingter Kündigung vorschreibt, wenn der Arbeitnehmer auf eine Kündigungsschutzklage verzichtet und die Abfindung in der schriftlichen Kündigung vorgesehen ist.

Ab wie viel Jahren Betriebszugehörigkeit man eine Abfindung erhält

Der § 1a des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) regelt auch die Höhe der Abfindung in einem solchen Fall. Dabei multipliziert man das Bruttomonatsgehalt mit 0,5 und mit der Länge der Betriebszugehörigkeit in Jahren. Angebrochene Jahre von mehr als sechs Monaten werden als volles Jahr angerechnet. Anders verhält es sich, wenn eine Kündigungsschutzklage erhoben wurde und der Kläger gewinnt. Hier kann das Gericht die Abfindung anordnen für den Fall, dass eine Weiterbeschäftigung im Unternehmen keinen Sinn ergibt, weil Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu zerstritten sind. Laut § 10 des KSchG kann sich dabei ein Betrag von bis zu zwölf Brutto-Monatsverdiensten ergeben – je nach Dauer der Betriebszugehörigkeit sogar mehr:

  • Bei Arbeitnehmern, die älter als 50 Jahre sind und mindestens 15 Jahre Betriebszugehörigkeit innehaben, werden bis zu 15 Monatsverdienste angerechnet
  • Bei Arbeitnehmern, die älter als 55 Jahre alt sind und mindestens 20 Jahre Betriebszugehörigkeit innehaben, sind es bis zu 18 Monatsverdienste
  • Keine erhöhte Abfindung erhalten Arbeitnehmer, die 65 Jahre oder älter sind, also das Lebensalter der Regelaltersrente erreicht haben

Abfindung bei anderen Kündigungsarten

Manchmal ist man sich sogar im Zuge einer Trennung eins. So wie bei einem Aufhebungsvertrag. Hier verhandeln beide Parteien über die Bedingungen der Kündigung, wobei neben Arbeitszeugnisinhalten und Urlaubsabgeltung auch die Höhe der Abfindung Gegenstand der Gespräche sein kann. Kündigt der Betroffene aber ohne eine derartige Absprache aus eigenen Stücken, ist keine Abfindung vorgesehen. Es sei denn, sie ist vertraglich festgelegt oder es handelt sich um eine fristlose Kündigung, die durch eine grobe Pflichtverletzung des Arbeitgebers begründet ist. Das fällt dann allerdings unter den juristischen Terminus des Schadenersatzes gemäß § 628 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Pflichtverletzungen können unter anderem psychische und körperliche Übergriffe auf den Arbeitnehmer oder finanzielle Einbußen durch das Ausbleiben von Lohnzahlungen sein.

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Steuervorteil Abfindung

Natürlich wäre es das falsche Signal, wenn eine Abfindung voll versteuert werden müsste. Schließlich soll der Betrag dem Gekündigten helfen, für die erste Zeit über die Runden zu kommen. Daher müssen zum einen keine Sozialversicherungsbeiträge auf die Abfindung gezahlt werden und zum anderen wird sie als außerordentliche Einkunft nach der sogenannten Fünftelregelung besteuert. Das bedeutet, dass sich nur ein Fünftel des Betrages auf den Steuersatz des Betroffen auswirkt, allerdings nur, wenn die Abfindung innerhalb eines Kalenderjahres ausgezahlt wird. Die zweite Bedingung lautet: Eine Abfindung muss addiert mit den realen Einkünften des Kalenderjahres größer sein als die realen Einkünfte zusammen mit den wegfallenden Einkünften durch die Kündigung.

Worauf Sie bei der Steuererklärung achten sollten…

Bezüglich der Prüfung, ob eine Anwendung der Fünftelregelung möglich ist, liegt der Ball zunächst bei ihrem Arbeitgeber. Kommt dieser zu einem positiven Ergebnis, kann er die Lohnsteuer der Abfindung abführen. Der Arbeitnehmer muss lediglich dafür sorgen, dass die korrekte Höhe der Abfindung in Anlage N der Steuererklärung vermerkt wird. Darüber hinaus sollte nach Möglichkeit auch eine Kopie des Aufhebungsvertrages oder des Kündigungsschreibens mit eingereicht werden.

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