Frostiges Winterwetter legt vielerorts die Straßen lahm. Was das für Beschäftigte in Bezug auf den Arbeitsweg, den Lohn und die Sicherheit am Arbeitsplatz bedeutet.
Das Wichtigste in Kürze
- Pflichten: Beschäftigte tragen das Wegerisiko und müssen pünktlich zur Arbeit erscheinen. Bei Verspätungen oder Ausfall entfällt die Vergütung für diese Zeit, sofern nichts anderes geregelt ist.
- Absprache: Bei angekündigtem Unwetter sofort den Arbeitgeber informieren und Lösungen vorschlagen, zum Beispiel Homeoffice, flexible Arbeitszeiten oder Überstundenausgleich.
- Zuhause bleiben: Bei unzumutbarem Arbeitsweg oder geschlossenen Schulen/Kitas kann eine vorübergehende Verhinderung vorliegen. Ein Lohnanspruch kann sich nur aus § 616 BGB ergeben und ist oft vertraglich ausgeschlossen.
- Sicherheit: Auf dem Betriebsgelände müssen Verkehrswege bei Schnee und Eis geräumt oder gesperrt sein. Arbeitgeber haben gemäß ArbStättV eine Verkehrssicherungspflicht.
- Unfälle: Stürze auf dem direkten Arbeitsweg sind grundsätzlich Wegeunfälle und unterliegen dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.

Anwesenheitspflicht trotz Schneechaos
Auch wenn wegen des Wetters Bus und Bahn ausfallen oder der Weg mit dem Auto beschwerlich wird: Grundsätzlich liegt das sogenannte Wegerisiko bei den Beschäftigten. Das bedeutet, wer wegen Schnee, Glätte oder Verkehrschaos zu spät kommt oder gar nicht erscheint, hat für diese Zeit in der Regel keinen Anspruch auf Bezahlung. In der Praxis lässt sich das oft über Gleitzeit, Überstundenabbau oder das Arbeiten im Homeoffice abfangen. Wichtig, so eine Empfehlung des Deutschen Gewerkschaftsbundes (DGB), ist die frühzeitige, dokumentierte Abstimmung mit dem Arbeitgeber.
Lohnfortzahlung für Stubenhocker
Ist der Arbeitsweg durch akute Unwetterwarnungen objektiv unzumutbar und lässt auf eine Gefährdung für die Gesundheit des Arbeitnehmers schließen, kann eine begründete Verhinderung vorliegen. Das gilt ebenfalls, wenn die Kinderbetreuung wegen witterungsbedingter Schließungen von Schule oder Kita nicht anderweitig zu organisieren ist.
Ein Anspruch auf fortgezahlten Lohn ist laut § 616 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) in engen Grenzen möglich, greift aber nur für eine verhältnismäßig kurze Zeit und wird in vielen Arbeits- und Tarifverträgen ausgeschlossen. Auch hier gilt: Schlägt das Wetter Turbulenzen, sollte man den Arbeitgeber unverzüglich informieren und die Situation darlegen.
Pflichten des Arbeitgebers auf dem Betriebsgelände
Auch der Arbeitsplatz muss sicher sein. Laut Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) sind betriebliche Verkehrswege so zu gestalten, dass sie sicher begehbar sind. Bei Schnee und Eis ist der Arbeitgeber in der Pflicht, zu räumen, zu streuen oder zu sperren. Das betrifft nicht nur Parkplätze, sondern auch die Wege zwischen den Gebäuden und Außentreppen. Kommt es dennoch zu einem Unfall, ist im Einzelfall zu prüfen, ob die Sicherungsmaßnahmen ausreichend waren.
Wegeunfall und Versicherungsschutz
Rutscht jemand auf dem direkten Weg zur Arbeit oder nach Hause aus, liegt in der Regel ein Wegeunfall vor. Der gesetzliche Unfallversicherungsschutz greift unabhängig von der Witterung, sofern der unmittelbare Weg genutzt wurde. Abweichungen, Umwege oder private Erledigungen können den Schutz gefährden. Im Zweifel sollte der Unfall zeitnah dem Arbeitgeber gemeldet und gegenüber der zuständigen Berufsgenossenschaft dokumentiert werden.
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