Kind krank

Was tun, wenn der Nachwuchs kränkelt …

Die Problematik ist Eltern wohlbekannt! Wenn das Kind krank ist und Vater oder Mutter trotz Job zu Hause bleiben müssen, stellt sich die Frage nach der arbeitsrechtlichen Regelung. Darf man in einem solchen Fall von der Arbeit fernbleiben? Wenn ja, wie lange und wie sieht es mit der Bezahlung aus?

bild kind krank

Grundlegende Vorgehensweise bei Erkrankung des Kindes

Fühlt sich das Kind nicht wohl, ruft die Kindertagesstätte oder Schule natürlich bei den Eltern an. Sind diese auf der Arbeit, muss zumindest einer von Ihnen zum Ort des Geschehens, um das Kind nach Hause oder gegebenenfalls zum Arzt zu bringen. Hier sollte man seinen Arbeitgeber unbedingt über das Geschehen in Kenntnis setzen, bevor man seinen Arbeitsplatz verlässt. Der Vorgesetzte hat zudem das Recht zu verlangen, dass ein Attest im Nachhinein vorgelegt wird. Dieses muss bereits ab dem ersten Krankheitstag des Kindes vorliegen. Gleiches gilt, wenn das Kind schon vor Arbeitsbeginn krank wird und der oder die Erziehungsberechtigte in der Folge gar nicht erst zur Arbeit geht.

Gesetzlicher Anspruch auf Lohnfortzahlung

Gemäß § 616 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) haben Eltern einen gesetzlichen Anspruch auf Betreuung des erkrankten Kindes, ohne dass sie dafür Vergütungseinbußen hinnehmen müssen. Hierbei handelt es sich nämlich um einen persönlichen Grund, der ohne Verschulden des Betroffenen eingetreten ist. Allerdings spricht der Gesetzgeber von einer verhältnismäßigen nicht erheblichen Zeit. Diese ist mit maximal fünf Tagen pro Kind beziffert. Alles, was zeitlich darüber hinaus geht, führt zu einem Wegfall des kompletten Anspruchs, also auch der Lohnfortzahlung für die ersten fünf Tage. Zudem kann § 616 BGB auch in den jeweiligen Arbeits- oder Tarifverträgen ausgeschlossen werden.

Anspruch auf Krankengeld

Sind die fünf Tage des Anspruchs auf bezahlte Freistellung gemäß § 616 BGB vergangen, regelt § 45 des Sozialgesetzbuches (SGB V) den weiteren Verlauf. Hier wird festgelegt, dass jeder Elternteil pro Kind im Kalenderjahr bis zu zehn (bei mehreren Kindern maximal 25) Arbeitstage Anspruch auf Krankengeld hat. Bei Alleinerziehenden erhöht sich der Anspruch auf 20 (bei mehreren Kindern maximal 50) Arbeitstage. Voraussetzungen für eine Freistellung ist aber, dass die zu betreuenden Kinder unter 12 Jahre alt oder wegen einer Behinderung auf Hilfe angewiesen sind. Darüber hinaus darf es keine andere im Haushalt lebende Person geben, die in der Lage wäre, sich um das oder die Kinder zu kümmern. Ein Elternteil kann übrigens auch nach maximaler Ausnutzung der ihm zustehenden Tage, die Tage des anderen Elternteils auf sich übertragen lassen, wenn beide Arbeitgeber damit einverstanden sind.

Ein Arbeitnehmer kann pro Kalenderjahr und Kind in einem Alter von unter 12 Jahren insgesamt bis zu 15 Arbeitstage (bei Alleinerziehenden bis zu 25 Arbeitstage) freigestellt werden, um dieses im Krankheitsfall zu betreuen.

Höhe des Krankengeldes

Wer gesetzlich krankenversichert ist, hat in jedem Fall bei Krankheit des Kindes einen Anspruch auf Krankengeld. Privat versicherte Arbeitnehmer hingegen müssen sich dafür zusätzlich absichern. Das Krankengeld beträgt bei gesetzlich Versicherten ca. 70 Prozent des Bruttolohns. Der Arbeitgeber hat keine Verpflichtung auf den vollen Lohn aufzustocken, kann dies aber nach eigenem Ermessen bzw. gemäß den Vereinbarungen im Arbeitsvertrag trotzdem machen.

Regelungen bei Arbeitslosengeldempfängern

Auch das Arbeitslosengeld wird fortlaufend bezahlt, wenn ein Kind des Betroffenen krank wird und dieser dadurch dem Arbeitsmarkt vorübergehend nicht zur Verfügung steht. Laut § 146 Sozialgesetzbuch (SGB III) genießen Empfänger von Leistungsbezügen einen ähnlichen Schutz wie Arbeitnehmer, wenn ein erkranktes Kind betreut oder gepflegt werden muss. Das Arbeitslosengeld wird sogar weiterhin komplett ausgezahlt. Bezüglich der Anzahl der Tage orientiert sich die Vorgabe an der des Krankengeldes: Bis zu zehn (insgesamt maximal 25) Tage können Eltern die Leistungen weiterhin in Anspruch nehmen, bis zu 20 (insgesamt maximal 50) Tage ist dies für Alleinerziehende möglich.

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