Wenn der Aprilscherz zur Kündigung führt

Scherze am Arbeitsplatz können gründlich in die Hose gehen

„Schön gehört? Du bist gefeuert worden!“ ist ein Gag, der auch am 1. April nicht von jedem Mitarbeiter als lustig aufgenommen wird. Man sollten sich also hüten, solche Unwahrheiten in die Welt zu setzen. Andernfalls könnte man selbst derjenige sein, der seinen Arbeitsplatz nach einer Kündigung räumen muss.

Arbeitsplatz wo ein Aprilscherz mit einer Kündigung endet

Keine Narrenfreiheit am 1. April

Entgegen dem Verständnis, das viele vielleicht vom 1. April in den Köpfen haben, sagt Tjark Menssen, Leiter der Rechtsabteilung des Deutschen Gewerkschaftsbunds, im Gespräch mit der Berliner Zeitung: „Es gibt kein Recht darauf, Aprilscherze machen zu dürfen, oder eine rechtliche Ausnahmeregel für den 1. April.“

Stattdessen könnten unpassende Witze genau wie an allen anderen Tagen im Jahr schwerwiegende Folgen für den Scherzbold haben. So warnt Menssen: „Wenn es sich jemand so sehr mit Arbeitskollegen und -kolleginnen verscherzt, dass niemand mehr mit ihm zusammenarbeiten will, kann dies ein Kündigungsgrund sein.“

Die No-Gos unter den Witzen

Grundsätzlich sollte man davon absehen, unangebrachte Scherze auf Kosten von Kollegen in Bezug auf ihre Hautfarbe, Nationalität, ihr Geschlecht oder auf eine Behinderung zu machen. Betroffene Personen könnten das Unternehmen dann gemäß des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes auf Schadensersatz und Schmerzensgeld verklagen.

Doch auch der Arbeitgeber ist nicht vogelfrei. Macht zum Beispiel ein Angestellter einen Scherz, der die Firma teuer zu stehen kommt – wie etwa die Vortäuschung eines arbeitsfreien Nachmittags für alle Arbeitnehmer – kann das Unternehmen Schadensersatzansprüche geltend machen.

Auch mit Kunden sollte man es sich wortwörtlich nicht verscherzen. Wer sich gegenüber der Kundschaft, Lieferanten oder Personen in konkurrierenden Unternehmen einen schlechten Witz erlaubt, kann der eigenen Firma erheblichen Schaden zufügen.

Entschuldigung ist Trumpf!

Wer sich bei einem Scherz im Ton vergriffen hat, kann also im schlimmsten Fall gekündigt werden. Will man die Wogen noch rechtzeitig glätten, sollte schnellstmöglich eine Entschuldigung her. Diese hilft nicht nur der verletzten Person. Auch vor dem Arbeitsgericht kann sich die Einsicht mildernd auf das Urteil für den Beklagten auswirken.

Darüber hinaus sollte der Absender des misslungenen Scherzes bereit sein, ein klärendes Gespräch mit dem Adressaten zu suchen. Nur so kann in den meisten Fällen ein gutes Betriebsklima auch künftig aufrechterhalten werden.

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Quelle: Berliner Zeitung

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