Warum wurde der Mitarbeiterin gekündigt?
Wie lautete das Urteil vor Gericht?
Wie ist die Gerichtsentscheidung einzuordnen?
Genderpflicht im Arbeitsschutzdokument
Die Frage nach geschlechterbewusstem Sprachgebrauch polarisiert und landet mitunter sogar vor Gericht. So weigerte sich eine Angestellte des Bundesamts für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH) ein Arbeitsschutzdokument durchgehend zu gendern. Daraufhin sprach der Arbeitgeber die Kündigung aus. Im Zuge der von ihr eingereichten Kündigungsschutzklage bekam die Frau jedoch vor dem Arbeitsgericht (ArbG) Hamburg Recht.

Arbeitgeber als Sprachpolizei
Die als Strahlenschutzbeauftragte tätige Mitarbeiterin wollte das Dokument gemäß den Regeln des Handbuchs der Rechtsförmlichkeit verfassen. Ihr disziplinarischer Vorgesetzter bestand hingegen auf der Verwendung von Gendersprache. Eine Konkretisierung der sprachlichen Vorgabe erfolgte trotz mehrfacher Nachfrage der Beschäftigten nicht. Da sie sich wiederholt den Anweisungen entzog, wurde die Mitarbeiterin zweifach abgemahnt und schließlich vor die Tür gesetzt.
Unabhängig vom biologischen Geschlecht
In der Verhandlung rechtfertigte die Klägerin ihre Vorgehensweise: „Der Strahlenschutzbeauftragte führt ein Amt aus, das unabhängig ist vom biologischen Geschlecht. Allein seine Funktion steht im Vordergrund. Gendern ist hier unangebracht, weil es vom Aufgabengebiet ablenkt. Vor allem aber muss ein sensibler Bereich wie der Strahlenschutz rechtsverbindlich und klar in schriftlichen Anweisungen formuliert sein. Wird zum Beispiel der juristische Begriff ‚ermächtigter Arzt’ durch ‚fachärztliche Person’ ersetzt, ist das Klarheitsgebot verletzt.“
Gericht schiebt Kündigung einen Riegel vor
Das Arbeitsgericht Hamburg erachtete sowohl die Abmahnungen als auch die außerordentliche Kündigung für nicht gerechtfertigt (Aktenzeichen 4 Ca 53/25 sowie 4 Ca 62/25). So habe die Klägerin laut Urteilsspruch „keine außerhalb des Strahlenschutzrechts bestehende arbeitsvertragliche Nebenpflicht verletzt“. Auch wenn die Urteile noch nicht rechtskräftig sind, könnten sie wegweisend für die Rechtsprechung in Bezug auf behördliche Sprachvorschriften werden.
Prominenter Support
Die Kündigungsschutzklage wurde finanziell vom Verein Deutsche Sprache (VDS) getragen. Dessen Gründer und Vorsitzender, Prof. Walter Krämer, betont die Wichtigkeit des Rechts von Arbeitnehmern, korrekte und rechtsverbindliche Sprache verwenden zu dürfen.
Mit dem Urteil des Arbeitsgerichts ist der renommierte Ökonom weitestgehend zufrieden: „Leider wurde in der Urteilsbegründung das Gendern nicht explizit erwähnt, obwohl es die Grundlage für diese Farce war. Dennoch wurde den Abmahnungen und der Kündigung ein Riegel vorgeschoben und die Klägerin konnte nicht zum Gendern gezwungen werden.“
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Quelle: uepo.de/