Was Sie über Minusstunden wissen sollten

Wie darf der Arbeitgeber mit Minusstunden des Angestellten verfahren?

Überstunden versprechen in der Regel mehr Gehalt oder eine extra Portion Urlaub. Doch wie verhält es sich, wenn der Arbeitnehmer weniger als vertraglich festgelegt gearbeitet hat? Die Wirtschaftszeitung „Handelsblatt“ hat genauer hingeschaut und erklärt, womit der Angestellte bei angehäuften Minusstunden rechnen muss.

Eine Zeiterfassung mit Minusstunden, die zu einer Kündigung führen kann.

Wie man Minusstunden definiert

Ganz wichtig für eine klare Definition von Minusstunden ist, dass das Unternehmen diese nicht extra angeordnet hat. Stattdessen muss sie der Arbeitnehmer aus eigenem Antrieb verursacht haben, indem er später zur Arbeit gekommen oder früher gegangen ist. Auch eine Überziehung der Mittagspause oder die Wahrnehmung privater Termine während der Arbeitszeit zählen als Minusstunden. Abwesenheit wegen Krankheit, an Feiertagen oder wegen Fortbildungen gehören natürlich nicht in diese Kategorie.

Nachweispflicht von Minusstunden

Der Arbeitgeber steht in der Pflicht, etwaige Minusstunden des Arbeitnehmers nachzuweisen. Das funktioniert in der Regel nur mit einem Zeiterfassungssystem, mit dessen Hilfe die Arbeitszeiten der Angestellten protokolliert werden. In dem damit verknüpften Arbeitszeitkonto können Überstunden und Minusstunden eingesehen und der Kontostand – im Rahmen der vertraglich festgelegten Vereinbarung – zu einem bestimmten Zeitpunkt wieder ausgeglichen werden. Das gilt übrigens nicht für Auszubildende, die in der Regel gar keine Minus- oder Überstunden anhäufen sollen.

Existiert kein Zeiterfassungssystem, sind Minusstunden tabu. In diesem Fall ist sogar eine Abmahnung bzw. Kündigung möglich. Es sei denn, es besteht die Abmachung einer Vertrauensarbeitszeit, bei der die Angestellten ihre vereinbarten Arbeitszeitstunden in Eigenregie so managen, dass das Konto letztlich ausgeglichen ist. Eine rechtssichere Nachweisbarkeit gestaltet sich hierbei allerdings schwierig.

Wie können Minusstunden abgegolten werden?

Lässt sich der Mitarbeiter mehr Minusstunden zuschulden kommen, als vertraglich vereinbart – oder gleicht diese nicht im vereinbarten Zeitraum durch Überstunden aus – darf der Arbeitgeber entsprechende Lohnkürzungen vornehmen, wenn er die Versäumnisse mithilfe eines Arbeitszeitkontos nachweisen kann.

Auch bei einem auslaufenden Arbeitsvertrag kann das letzte Gehalt des Mitarbeiters mit seinen Minusstunden verrechnet werden. Das gilt auch für Arbeitnehmerinnen, die den Mutterschutz antreten. Dabei ist aber zu erwähnen, dass Vorsorgeuntersuchungen nicht als Minusstunden angesehen werden dürfen. Grundsätzlich nicht erlaubt ist es, Minusstunden vom Urlaub oder Resturlaub des Mitarbeiters abzuziehen.

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Quelle: handelsblatt.com

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