Verknüpfung von Klageverzicht und Sozialplanabfindung ungültig

Urteil Landesarbeitsgericht Nürnberg (LArbG)

Soll eine Betriebsstätte oder eine Abteilung geschlossen werden, vereinbaren in der Regel Betriebsräte und Arbeitgeber einen Sozialplan, der wirtschaftliche Nachteile für die Beschäftigten mildern soll. In diesen Sozialplänen werden häufig Prämien vereinbart, wenn Betroffene auf eine Kündigungsschutzklage verzichten – eine so genannte Klageverzichtsprämie.

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Das Urteil des Landesarbeitsgerichts (LArbG) Nürnberg zeigt aber, dass die Auszahlung eines Teils der Abfindung nicht mit einer Klageverzichtsprämie verknüpft werden darf (Az. 2 Sa 227/20). Im konkreten Fall sollte den Betroffenen in Abhängigkeit ihres Alters und der Betriebszugehörigkeit eine unterschiedlich hohe Abfindung ausgezahlt werden. Zusätzlich wurde eine Klageverzichtsprämie in einer Betriebsvereinbarung verankert. In dieser war geregelt, dass jeder, der auf eine Kündigungsschutzklage verzichte, eine um den Faktor 0,25 erhöhte Abfindung erhalte.

Dem LArbG Nürnberg folgend, war diese vereinbarte Klageverzichtsprämie unwirksam, da es verboten sein, Sozialplanabfindungen von einem Klageverzicht abhängig zu machen. Dies kann auch nicht durch eine eigene Betriebsvereinbarung geheilt werden, wenn die Prämien aus dem Sozialplan finanziert werden sollen. Letztendlich hatten alle Arbeitnehmer den Prämienanspruch. Selbst wenn sie geklagt hatten.

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Quelle: Berliner Morgenpost

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