Verfrühtes Einbuchen von zu Hause: LAG Mecklenburg-Vorpommern bestätigt Kündigung wegen Arbeitszeitbetrug

Personenbedingte Kündigung wegen fehlerhaften Arbeitszeiterfassung

Wer die digitale Stechuhr missbraucht, um sich nicht geleistete Arbeitsstunden zu erschleichen, begeht Arbeitszeitbetrug. Dass in der Folge auch eine fristlose Kündigung rechtens ist, hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Mecklenburg-Vorpommern in einem Urteil vom 28. März 2023 (5 Sa 128/22) entschieden.

Verfrühtes Einbuchen von zu Hause: Mann am Laptop und Planer
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Manipulation der Arbeitszeit mittels gefakter Präsenz am Arbeitsplatz

Der seit 2005 als Assistent im Bearbeitungsservice des Jobcenters angestellte Mitarbeiter stand im dringenden Verdacht, seine Arbeitszeit manipuliert zu haben. So fiel seiner Teamleiterin im Zuge der Überprüfung der Zeiterfassungsdaten auf, dass erhebliche Abweichungen zwischen den Arbeitszeitbuchungen ihres Mitarbeiters und den von ihr notierten Anwesenheitszeiten vorlagen.

Daraus schlussfolgerte die Vorgesetzte, dass sich der Arbeitnehmer möglicherweise bereits zu Hause mittels der digitalen Stechuhr eingeloggt hatte. Auf diese Weise soll es ihm gelungen sein, schon vor tatsächlichem Dienstantritt vermeintlich geleistete Arbeitsstunden auf seinem Konto zu verbuchen.

Alkohol ist auch keine Lösung

Entkräften konnte der Arbeitnehmer die Vorwürfe nicht. Angeblich hätte er ein vorübergehendes Alkoholproblem gehabt und darum die morgendliche Begegnung mit seiner Teamleiterin vermieden, sodass ihr seine Ankunft im Büro gar nicht aufgefallen wäre. Für das Jobcenter eine unglaubwürdige Erklärung, weshalb es nach vorheriger Anhörung des Personalrats eine Verdachtskündigung aussprach.

Eignungsmangel nach Vertrauensmissbrauch

In der Folge reichte der Mitarbeiter eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht (AG) Stralsund ein, die ebenso erfolglos blieb wie die Berufung beim LAG Mecklenburg-Vorpommern. Dessen Richter sahen in diesem Fall Folgendes gegeben:

„Der dringende Verdacht einer fehlerhaften Arbeitszeiterfassung kann eine personenbedingte Kündigung rechtfertigen, wenn sich ein Arbeitnehmer aller Wahrscheinlichkeit nach von zu Hause aus im Zeiterfassungssystem eingebucht hat, die Arbeit aber erst später im Dienstgebäude aufnimmt.“

Allein der schwerwiegende Verdacht einer Pflichtverletzung würde ausreichen, um eine vertragsnotwendige Vertrauenswürdigkeit und einen Eignungsmangel des Arbeitnehmers festzustellen, was die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unmöglich mache.

Voraussetzungen für fristlose Kündigung erfüllt

So könne sich der Arbeitgeber nach dem hier vorliegenden Missbrauch künftig nicht mehr auf die korrekte Einhaltung der Arbeitszeiterfassung seitens des Angestellten im Rahmen eines Gleitzeitmodells verlassen. Eine außerordentliche Kündigung ohne vorherige Abmahnung wäre daher unumgänglich. Auch deshalb, so die Richter, weil die Täuschung des Arbeitnehmers zu unberechtigten Lohnzahlungen und damit zu einer Vermögensschädigung des Arbeitgebers führen würde.

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Quelle: landesrecht-mv.de

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