Sonderkündigungsschutz

Für wen gilt der Sonderkündigungsschutz?

In Deutschland haben bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern einen Sonderkündigungsschutz. Doch für wen gilt der Sonderkündigungsschutz und was beinhaltet er?

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Der Sonderkündigungsschutz gilt für schwerbehinderte Arbeitnehmer, Schwangere, Arbeitnehmer und Auszubildende, die Pflegezeit in Anspruch nehmen sowie Betriebsräte.

Arbeitnehmer, die diesen Gruppen gehören, werden als besonders schutzwürdig angesehen. Aus diesem Grund will man sie vor der Arbeitslosigkeit bewahren. Für alle anderen Beschäftigten gilt der Kündigungsschutz entsprechend dem Kündigungsschutzgesetz. Dieser ist aber bestimmte Bedingungen geknüpft. So muss der Mitarbeiter länger als sechs Monate in einem Unternehmen mit mehr als 10 Angestellten beschäftigten sein.

Etwas schwieriger sind die Voraussetzungen zum Sonderkündigungsschutz zusammenzufassen, da diese in unterschiedlichen Gesetzen zu finden sind. So darf beispielsweise schwerbehinderten Angestellten nach § 168 SGB IX nur gekündigt werden, wenn das Integrationsamt dem zugestimmt hat.

Schwangere schützt §17 des Mutterschutzgesetzes. Sie sind demnach von Beginn der Schwangerschaft, bis vier Monate nach der Geburt sowie bei einer Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche von ebenfalls vier Monaten vor einer Kündigung geschützt. Dies gilt aber nur, wenn der Arbeitnehmer Kenntnis von der Schwangerschaft hat oder innerhalb von zwei Wochen nach der Kündigung darüber informiert wird.

Der Sonderkündigungsschutz gilt ebenfalls für Elternteile, die sich in Elternzeit befinden. Arbeitnehmer können Beschäftigte in Elternzeit ab dem Tag der Antragsstellung, höchstens aber acht Wochen vor Beginn der Elternzeit, daher nicht kündigen.

Auch Betriebsräte, Personalräte sowie Mitglieder einer Jugend- und Auszubildendenvertretung genießen besonderen Schutz. Sie dürfen weder in ihrer Amtszeit noch ein Jahr danach gekündigt werden. Liegt ein triftiger Grund vor, kann es jedoch noch zu einer außerordentlichen Kündigung kommen. Der Betriebsrat muss in diesem Fall der Kündigung zustimmen. Wer sich auf einen solchen Posten bewirbt, ist ebenfalls bis zur Bekanntgabe des Ergebnisses und bis zu sechs Monate nach der Wahl geschützt.

Da auch Auszubildende besonders schützenswert sind, dürfen sie nach Ablauf der Probezeit ebenfalls nicht mehr ordentlich gekündigt werden. Eine außerordentliche Kündigung ist weiterhin möglich. Auszubildende können aber jederzeit kündigen.

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