Private Nutzung der IT am Arbeitsplatz: Ohne Einwilligung des Arbeitgebers droht die Kündigung

Warum die private Nutzung von Firmenhandy- und Notebook so heikel ist

Am Arbeitsrechner morgens nochmal schnell die privaten Mails checken? Mit dem Diensthandy Tickets für den abendlichen Kinobesuch reservieren? Was harmlos klingt, kann unter Umständen zur Kündigungsfalle werden. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg hat in einem aktuellen Fall (12 Sa 56/21) allerdings pro Arbeitnehmer entschieden.

Geschäftsmann mit einem Handy in der Hand. Private Nutzung der IT am Arbeitsplatz.
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Grundsätzliches zur privaten Kommunikation mittels Firmen-IT

In der Regel dürfen Mitarbeiter die vom Unternehmen bereitgestellten Handys oder Rechner nur dann zu privaten Zwecken nutzen, wenn der Arbeitgeber sein Okay dafür gegeben hat. Kann doch insbesondere die Installation von Fremdsoftware ein Sicherheitsrisiko für sensible Firmendaten mit sich bringen. Daher ist es dem Arbeitgeber auch erlaubt, bei grundlegender Untersagung von privater Nutzung seine Angestellten diesbezüglich zu kontrollieren.

Ein folgenschwerer E-Mail-Versand

Beim vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg verhandelten Fall war die Rechtslage allerdings nicht eindeutig. So hatte der Arbeitgeber dem betroffenen Mitarbeiter ausdrücklich erlaubt, das bereitgestellte Smartphone unter Verwendung seiner eigenen SIM-Karte und Mobilfunknummer sowohl dienstlich als auch privat zu nutzen. Davon ausgenommen soll jedoch der E-Mail-Account gewesen sein.

An die vermeintliche Ausnahme jedoch hielt sich der Angestellte nicht, was der Arbeitgeber im Zuge einer Auswertung seiner E-Mails herausfand. Für das Unternehmen Grund genug, eine Kündigung auszusprechen. Der Arbeitnehmer jedoch zog vor Gericht und betonte, dass es kein ausdrückliches Verbot zur Nutzung des betrieblichen E-Mail-Accounts für private Zwecke gegeben habe. Einen Gegenbeweis konnte der Arbeitgeber in der Folge nicht erbringen.

Ausnahmen der Regel müssen belegbar sein

Daraus folgerten die Richter des LAG, dass die Kündigung unwirksam ist. Die einvernehmliche Mischnutzung der Firmen-IT für private und dienstliche Belange hätte den Arbeitnehmer zurecht dazu veranlasst, den dienstlichen E-Mail-Account auch für Mails privater Natur zu nutzen. Um dem vorzubeugen, müsse ein Arbeitgeber das explizit kommunizieren.

In diesem Fall hätte demnach eine stillschweigende Erlaubnis der Privatnutzung bestanden. Da der Arbeitgeber die E-Mails ohne Kontrollankündigung heimlich ausgewertet hatte, verurteilte das Gericht das Unternehmen wegen Verstoß gegen den Datenschutz zur Zahlung eines Schmerzensgelds an den Angestellten in Höhe von 3.000 Euro.

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Quelle: infranken.de

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