Kündigung wegen Unterhose herunterziehen

BAG entscheidet über sexuelle Belästigung

Einem Kollegen die Unterhose bis auf die Genitalien herunterzuziehen, stellt eine sexuelle Belästigung nach § 3 Abs. 4 AGG dar. Weiterhin handelt es sich bei so einer „sexualbezogenen Beschämung“ um einen wichtigen Grund für eine Kündigung. Dies urteilte das Bundesarbeitsgericht (BAG) am Dienstag in Erfurt (Az: 2 AZR 596/20).

bild kuendigung wegen unterhose herunterziehen

Der Fall

In dem Fall ging es um einen Mitarbeiter, der in der Fertigung bei einem Automobilhersteller in Sachsen seit 2014 arbeitet. Während einer Nachtschicht im Mai 2019 näherte er sich einem Leiharbeiter und zog diesem die Hose inklusive Unterhose herunter. Der Genitalbereich des Leiharbeiters war für mehrere Sekunden zu sehen. Die Arbeitskollegen lachten. Der Leiharbeiter beschwerte sich daraufhin und sein Kollege bekam die fristlose Kündigung. Der Mann wehrte sich allerdings dagegen und reichte eine Klage ein.

Das Landesarbeitsgericht hielt die Kündigung für unwirksam und gab der Klage statt (Az: 5 Sa 128/20). Der Arbeitgeber ging daraufhin in Revision, woraufhin der Fall vor dem Bundesarbeitsgericht landete. Dieses entschied, dass die Entblößung der Genitalien eines anderen unter Missachtung seines Rechts auf Selbstbestimmung, wem gegenüber und in welcher Situation er sich unbekleidet zeigen möchte, sexuelle Belästigung und damit einen wichtigen Grund für eine Kündigung darstellt. Dies sei ein entwürdigender Eingriff in die Intimsphäre und verletze das Persönlichkeitsrecht.

Das BAG verwies den Fall an das Landesarbeitsgericht zurück, weil noch nicht geklärt war, ob der Kläger tatsächlich beabsichtigt hatte, die Genitalien des Mannes zu entblößen. Zudem sei auch offen, inwiefern noch nicht festgestellte vorhergegangene Übergriffe des Leiharbeiters eine Rolle spielten. Demnach muss das Landesarbeitsgericht nun die Sache abschließend beurteilen.

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Quelle: Bundesministerium der Justiz und Verbraucherschutz

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