Kündigung wegen Kirchenaustritt

Rechtfertigt der Austritt aus der Kirche eine fristlose Kündigung?

bild kuendigung wegen kirchenaustritt

Der Arbeitgeber hat in der Regel kein Mitspracherecht, was die Religion der Angestellten angeht. Bei kirchlichen Trägern beziehungsweise Arbeitgebern sieht das jedoch ab und an anders aus. Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg entschied, dass es auf die Tätigkeit des Arbeitnehmers ankommt (Az. 4 Sa 27/20).

Der Koch einer evangelischen Kita trat aus der Kirche aus und wurde daraufhin von der Gesamtkirchengemeinde Stuttgart fristlos gekündigt. Der Koch hatte gegen die Entscheidung geklagt. Die Gesamtkirchengemeinde begründete die Entscheidung damit, dass ihr Handeln und Verständnis vom besonderen Bild der christlichen Dienstgemeinschaft geprägt seien. Der Koch habe mit seinem Austritt schwerwiegend gegen seine vertraglichen Loyalitätspflichten verstoßen. Er wiederum argumentierte, dass sich sein Kontakt mit den Kindern lediglich auf die Ausgabe von Getränken beschränke. Zudem habe er auch mit dem pädagogischen Personal in der Kita nur alle zwei Wochen Kontakt gehabt, um organisatorische Angelegenheiten zu besprechen.

Das Arbeitsgericht Stuttgart hatte die Kündigung bereits in der Vorinstanz für unwirksam erklärt (Az. 22 Ca 5625/19). Die Gemeinde legte dagegen Berufung ein. Das Landesarbeitsgericht war nun der gleichen Meinung wie das Arbeitsgericht und wies die Berufung zurück. Auch hier war die Begründung, dass der Kirchenaustritt keine wesentliche und berechtigte Anforderung an die persönliche Eignung des Kochs darstelle.

Im Jahr 2018 hatte bereits der Europäische Gerichtshof (EuGH) in einem ähnlichen Fall entschieden. Der Chefarzt einer katholischen Klinik war geschieden und heiratete erneut. Anschließend wurde ihm gekündigt, weil dies sich nicht mit der Sicht der katholischen Kirche auf die Ehe vereinbaren ließ. Der EuGH entschied, dass die Kündigung aufgrund der Religion nur dann rechtmäßig ist, wenn die Religion für die Tätigkeit eine wesentliche und gerechtfertigte berufliche Anforderung darstellt.

Dieser Rechtsauffassung folgten dann auch die deutschen Arbeitsgerichte. Demnach sind Berufe innerhalb der kirchlichen Institution nicht an die Religion gebunden, es sei denn, sie stehen direkt in Verbindung mit der Lehre, wie es beispielsweise bei Pfarrern und Diakonen der Fall ist.

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Quelle: Medienmittelung vom 10.02.21 des Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg

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