Kündigung, Urlaub und Mutterschutz – was Sie über die Probezeit wissen sollten!

Was es mit den Mythen der Probezeit auf sich hat

Ein neuer Job geht in der Regel mit einer sechsmonatigen Probezeit einher. In dieser hat der frisch eingestellte Arbeitnehmer die Möglichkeit, sich zu bewähren. Was aber, wenn die Chemie am Arbeitsplatz so gar nicht stimmt – muss der Arbeitgeber dennoch den Kündigungsschutz beachten? Und wie steht es um Urlaubsanträge, Krankheitstage und den Mutterschutz während der Probezeit?

Fakten und Mythen zur Probezeit
FrankHH / shutterstock.com

Gefeuert ohne Angabe von Gründen

Die Frage nach dem Kündigungsschutz ist zunächst schnell geklärt: Will der Chef seinem Angestellten während der Probezeit kündigen, bedarf es für die ordentliche fristgerechte Kündigung keine Angabe von Gründen. Natürlich kann auch der Arbeitnehmer dieses Recht in Anspruch nehmen, wenn er im Laufe der Probezeit realisiert, dass der Job nicht seinen Vorstellungen entspricht.

Anders verhält es sich jedoch bei einer fristlosen Kündigung. Hier muss der Arbeitgeber auch in der Probezeit einen wichtigen Grund angeben, aus dem ersichtlich wird, dass eine Fortsetzung der Beschäftigung des Arbeitnehmers für das Unternehmen nicht zumutbar ist. Genauso muss die fristlose Kündigung von Arbeitnehmerseite mit einer Begründung ausgesprochen werden.

Dauer der Probezeit kann variieren

In Bezug auf die Probezeitdauer besteht entgegen häufiger Annahme durchaus Spielraum. Während das Maximum tatsächlich sechs Monate beträgt, kann die Festsetzung der Dauer durch den Arbeitgeber jedoch auch unterschritten werden.

Im Falle von befristeten Arbeitsverhältnissen ist es sogar erforderlich, dass die Dauer der Probezeit in angemessener Relation zur erwarteten Dauer des Vertrages steht. Übrigens: Der gesetzliche Kündigungsschutz entsteht grundsätzlich erst nach sechs Monaten, auch wenn die Dauer der Probezeit geringer ausfallen sollte.

Urlaubsanspruch, Krankheitsfall und Mutterschutz

Viele glauben, dass Urlaub für den Arbeitnehmer in der Probezeit nicht vorgesehen ist. Aber stimmt das überhaupt? Die Antwort lautet: Nein. Ein Zwölftel des Urlaubsanspruchs für jeden vollen Monat steht dem Beschäftigten auch in den ersten sechs Monaten zu.

Der Anspruch auf Krankengeld ist ebenso differenziert zu betrachten. Dass man in der Probezeit leer ausgeht, gilt nur für die ersten vier Wochen. Danach greift auch hier zumindest für maximal sechs Wochen die reguläre Entgeltfortzahlung. Wer länger krankgeschrieben ist, wird je nach Regularien der jeweiligen Krankenkasse mit Krankengeld versorgt.

Auch der Mutterschutz bleibt in der Probezeit weitestgehend unberührt. Die Ausnahme der Regel sind Kündigungen mit behördlicher Zustimmung, wie etwa im Falle einer Betriebsstilllegung.

Kündigungsschutzklage in der Probezeit

Trotz der besonderen Modalitäten einer Probezeit kann eine Kündigungsschutzklage durchaus erfolgreich sein. So zum Beispiel bei einer Kündigung, die sittenwidrig oder willkürlicher Natur ist, bzw. gegen ein Gesetz verstößt. Wem etwa wegen fehlender Corona-Impfung gekündigt wird, darf sich auch in der Probezeit Hoffnungen machen, dass die Entlassung vor Gericht nicht Bestand haben wird.

Gefeuert.de macht sich für Ihre Abfindung stark!

Partneranwälte prüfen Ihre Kündigung

Ihnen wurde gekündigt? Holen Sie ohne Kostenrisiko das Bestmögliche mit Gefeuert.de heraus. Je nach Fall ist eine Abfindung, Kündigungsrücknahme, Terminverschiebung oder Wandlung einer außerordentlichen Kündigung in eine ordentliche möglich. Qualifizierte Partneranwälte prüfen detailliert Ihre Kündigung und beraten Sie telefonisch.

Reichen Sie dazu Ihre Kündigung bei Gefeuert.de ein. Für Sie entstehen dabei keine Anwalts- und Verfahrenskosten. Denn diese werden entweder von uns oder Ihrer Rechtsschutzversicherung übernommen. Eine Provision für Nichtrechtsschutzversicherte fällt nur im Erfolgsfall an. Sind Sie rechtsschutzversichert? Dann übernehmen wir zusätzlich Ihre Selbstbeteiligung.

Quelle: n-tv.de

DIESEN BEITRAG TEILEN ODER BEWERTEN:
Nach oben scrollen