Kündigung per WhatsApp reicht nicht aus

Kündigungsschreiben via WhatsApp unwirksam

Das Verschicken von Nachrichten über WhatsApp ist für viele von uns inzwischen fester Bestandteil der Alltagskommunikation. Doch aufgepasst! Formal erfüllt die Verwendung des Messengerdienstes nicht unbedingt die erforderlichen Kriterien eines Schriftwechsels. Wie es sich zum Beispiel mit einer Kündigung per WhatsApp verhalten kann, erfahren Sie hier.

Kündigung per WhatsApp reicht nicht aus

Das hatte sich zugetragen

Dem Landesarbeitsgericht (LAG) München lag folgender Fall (Aktenzeichen 3 Sa 362/21) zur Beurteilung vor: Weil ein Angestellter betrunken zur Arbeit erschienen war, wurde ihm von seinem Arbeitgeber fristlos gekündigt. Dieser fotografierte die unterschriebene Kündigung und schickte das Foto über WhatsApp an den Arbeitnehmer. Der Beschäftigte aber nahm die ungewöhnliche Form der Kündigung zum Anlass, sich gerichtlich zu wehren.

Entscheidung des Gerichts pro Arbeitnehmer

Das LAG München gab dem Angestellten recht, indem es die Kündigung als formunwirksam bezeichnete. Das wiederum veranlasste den Arbeitgeber Berufung einzulegen, da der Beschäftigte sich geweigert haben soll, seine aktuelle Anschrift mitzuteilen, um so den Zugang zur Kündigung zu vereiteln.

Trotz Berufung entschieden die Richter für den Beschäftigten mit der Begründung, dass eine per WhatsApp zugestellte fristlose Kündigung ein Verstoß gegen das Schriftformerfordernis nach §§ 623, 126 Abs. 1 BGB sei. Die Kündigung in Form einer WhatsApp würde nicht die Anforderungen einer schriftlichen Kündigung und der damit einhergehenden Rechtssicherheit für die Vertragsparteien erfüllen.

Entscheidend für die Begründung des Gerichts war das Fehlen einer Originalunterschrift. Eine Kopie der Unterschrift käme lediglich einem Faxschreiben gleich und erfülle damit nicht die Schriftformerfordernis gemäß § 126 Abs. 1 BGB. Nur in seltenen Fällen könne ein solcher Formmangel als unbeachtlich qualifiziert werden.

In dem hier vorliegenden Fall aber hatte der Arbeitgeber keinerlei Beweise dazu vorgelegt, wann und wie er den Arbeitnehmer dazu aufgefordert habe, seine Anschrift mitzuteilen. Die Notwendigkeit einer Einhaltung der Schriftformerfordernis gilt natürlich auch für eine Kündigung, die von Arbeitnehmerseite ausgesprochen wird.

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Quelle: bund-verlag.de

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