Kündigung – Lehrer weigert sich Maske zu tragen

Urteil: LArbG Berlin-Brandenburg

Die Überzeugung eines Lehrers, dass die Maskenpflicht an Schulen Kindesmissbrauch sei, kostete ihn nun seinen Job. Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg schloss sich seiner Sicht auf die Pflicht nicht an und bestätigte, dass ein außerordentlicher Kündigungsgrund vorliegt (Urteil vom 07.10.2021, Az. 10 Sa 867/21).

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Im konkreten Fall hatte ein brandenburgischer Lehrer die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes abgelehnt. Er weigerte sich aber nicht nur die Maske selbst zu tragen, sondern hatte sich aktiv gegen die Maskenpflicht an Schulen eingesetzt. Der Lehrer wandte sich mit einer E-Mail an die Elternvertreter und Elternvertreterinnen. Diese E-Mail enthielt neben ablehnenden Ausführungen zur Maskenpflicht in der Schule, die Aussage, dass „diese Pflicht eine Nötigung, Kindesmissbrauch, ja sogar vorsätzliche Körperverletzung bedeutet“.

Schon die Äußerungen gegenüber den Schulelternsprechern hätten nach Ansicht des Gerichtes die Kündigung gerechtfertigt. Zusätzlich lag in diesem Fall auch eine Abmahnung vor, die der Lehrer ignorierte. Stattdessen wandte er sich erneut per E-Mail an die Elternvertreter und andere Stellen, um seine Sicht zu erklären und den Äußerungen festzuhalten. Darin sah das LArbG die beharrliche Weigerung im Schulbetrieb einen Mund-Nase-Schutz zu tragen.

Ein später vorgelegtes und aus dem Internet ausgedruckte Attest eines österreichischen Arztes rechtfertigte aus Sicht des Gerichtes keine Befreiung. Das LArbG hat keine Revision zugelassen.

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Quelle: Rechtslupe

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