Krank melden und feiern gehen kann zur Kündigung führen

Arbeitsgericht bestätigt Kündigung wegen vorgetäuschter Arbeitsunfähigkeit

Wer feiern kann, kann auch arbeiten. Das sieht auch das Arbeitsgericht Siegburg so und bestätigt in einem Urteil (Az: 5 Ca 1200/22) die fristlose Kündigung einer Arbeitnehmerin, die trotz Krankschreibung auf eine Party gegangen ist.

Arbeitnehmerein meldet sich krank und geht in einem Club feiern. Kurz danach erhält sich eine fristlose Kündigung.
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Ein Diskobesuch mit Folgen

Eine als Pflegeassistentin angestellte Arbeitnehmerin meldete sich für ihren Spätdienst an einem Wochenende im Juli 2022 an beiden Tagen krank. Der Arbeitgeber jedoch fand mittels Fotos auf dem WhatsApp-Status seiner Angestellten sowie auf der Homepage des Partyveranstalters heraus, dass die Frau von Samstag auf Sonntag an einer Feier in der Diskothek „Schaukeller“ teilgenommen hatte. Dieses Verhalten ließ der Arbeitgeber nicht auf sich sitzen und kündigte seiner Mitarbeiterin fristlos, die wiederum eine Kündigungsschutzklage einreichte.

Beweiskräftige Fotos

Doch das Arbeitsgericht Siegburg entschied im Sinne des Arbeitgebers. Die Richter hielten die fristlose Kündigung für gerechtfertigt, da die Klägerin über ihre Erkrankung getäuscht und damit gegenüber ihrem Arbeitgeber das Vertrauen in ihre Redlichkeit zerstört habe. Die Beweisfotos wären zu eindeutig, da sie die Arbeitnehmerin am Tage ihrer angeblich bestehenden Arbeitsunfähigkeit bei bester Laune und Gesundheit zeigen würden.

Zweifelhafte Aussagen

Somit wäre der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttert. Auch, dass die Klägerin behauptete, sie habe an den zwei Tagen an einer psychischen Erkrankung gelitten, hielt vor Gericht nicht stand, weil sich die Frau dabei in Widersprüche verstrickte. Ursprünglich hätte sie nämlich ihrem Arbeitgeber mitgeteilt, sich wegen Grippesymptomen krankgemeldet zu haben. Die Klägerin hat nun noch die Möglichkeit, gegen das noch nicht rechtskräftige Urteil Berufung beim Landesarbeitsgericht Köln einzulegen.

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Quelle: justiz.nrw.de

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