Kleinbetrieb: Kündigungsschutzklage muss gut begründet sein

Klagt der Arbeitnehmer gegen die Kündigung im Kleinbetrieb, muss er mögliche Fehler beweisen

Die Kleinbetriebsklausel des Kündigungsschutzgesetzes schützt Arbeitnehmer vor willkürlichen oder auf sachfremden Motiven beruhenden Kündigungen. Dass derartige Motive vorlägen, müsse der Arbeitnehmer im Falle einer Kündigungsschutzklage beweisen.

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Der Fall

Der Besitzer einer Versicherungsagentur kündigte seiner einzigen Mitarbeiterin. Er begründete die Kündigung mit der ernsten wirtschaftlichen Situation des Unternehmens. Die Mitarbeiterin wollte ihm keinen Glauben schenken und klagte wegen Treuwidrigkeit. Eines ihrer Argumente war, dass der Arbeitgeber ihr eine so genannte Prozessbeschäftigung angeboten habe. In so einem Arbeitsverhältnis beschäftigt der Arbeitgeber einen gekündigten Mitarbeiter weiter, solange der Kündigungsschutzprozess läuft. Der Arbeitergeber argumentierte, er habe dies nur getan, um nicht im Zweifel für eine nichtarbeitende Angestellte zahlen zu müssen.

Das Urteil

Das Landgericht Köln (LAG) konnte im vorliegenden Fall keine Anzeichen für derartiges Handeln des Arbeitgebers erkennen und urteilte im Sinne des Arbeitgebers (vom 05.03.2021 – 10 Sa 803/20). Das Angebot einer Prozessbeschäftigung sei kein Grund, von einer treuwidrigen Kündigung auszugehen. Inwieweit die ernste wirtschaftliche Situation nur vorgeschoben sei, wollte das LAG nicht klären. Die sei außerhalb des Kündigungsschutzgesetzes nicht zu prüfen.

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