Homeoffice am Strand – gibt es ein Recht auf mobiles Arbeiten aus dem Ausland?

Voraussetzungen für mobiles Arbeiten in der Fremde

Mit dem Laptop in der Sonne sitzen und beim Tippen auf der Tastatur das Rauschen des Meeres hören. Wer würde dazu schon nein sagen? In Zeiten von mobilem Arbeiten ist diese Vorstellung kein Wunschdenken mehr. Ob aber ein Anspruch auf eine Ausübung der Tätigkeit im Ausland besteht und welche Aspekte grundsätzlich geklärt werden müssen, erfahren Sie hier.

Homeoffice am Strand – gibt es ein Recht auf mobiles Arbeiten aus dem Ausland?
Vitalii Matokha / shutterstock.com

Warum Homeoffice nicht gleichzusetzen mit mobilem Arbeiten ist

Eine wichtige Differenzierung vorab: Homeoffice ist nicht das Gleiche wie mobiles Arbeiten. Zum einen wurde Homeoffice pandemiebedingt staatlich temporär verordnet, wenn auch danach in vielen Unternehmen auf freiwilliger Basis weitergeführt. Zum anderen verpflichtet dieses Modell den Arbeitnehmer in den eigenen vier Wänden zu arbeiten. Das heimische Arbeitszimmer ersetzt dann die Räumlichkeiten der Firma inklusive Anspruch des Arbeitnehmers auf entsprechendes Equipment und die Einhaltung von Arbeitsschutzverordnungen.

Anders sieht die Praxis der mobilen Arbeit aus. Hier kann auch das Lieblings-Café des Arbeitnehmers, der Park um die Ecke oder ein Co-Working-Space zum alternativen Arbeitsplatz werden. Allerdings hat ein Arbeitnehmer weder Anspruch auf mobiles Arbeiten im Inland noch auf die Verlegung seiner Tätigkeit ins Ausland – es sei denn, Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen oder individuelle Regelungen in einem Arbeitsvertrag sehen das ausdrücklich vor. Zudem bedeutet die Zusage des Arbeitgebers für mobiles Arbeiten im Inland nicht die gleichzeitige Erlaubnis, sich für die Arbeit ins Ausland zu begeben.

Gesetzliche Regelungen für mobiles Arbeiten aus dem Ausland

In der Europäischen Union muss der Angestellte eine sogenannte A1-Bescheinigung mit sich führen, die vom Arbeitgeber zu beantragen ist und garantiert, dass sein Mitarbeiter während des Zeitraums der Auslandstätigkeit über das Heimatland sozialversichert ist. Mit dieser Regelung wird sichergestellt, dass der Betroffene nicht doppelt zur Kasse gebeten wird.

Allerdings ist die A1-Bescheinigung nur innerhalb der EU, des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) und der Schweiz gültig. Hier kann der Arbeitnehmer im Krankheitsfall die Leistungen seiner Kasse in Anspruch nehmen.

Außerhalb der EU hingegen müssen die Behandlungskosten vor Ort in vollem Umfang selbst bezahlt werden. Laut deutschem Sozialgesetzbuch (SGB) steht es Arbeitnehmern jedoch zu, sich die Kosten von ihrem Arbeitgeber erstatten zu lassen. Dieser wiederum kann sich das Geld von der deutschen Krankenversicherung zurückholen, wobei die Kasse nur für die Summe aufkommt, die sich bei einer vergleichbaren Behandlung in Deutschland ergeben hätte.

Insbesondere bei privat krankenversicherten Arbeitnehmern – bei denen die zu erstattenden Kosten noch höher werden können – empfiehlt es sich für den Arbeitgeber, seine Mitarbeiter vor dem Auslandseinsatz zum Abschluss einer Auslandskrankenversicherung zu verpflichten.

Steuerpflicht und Arbeitsvisum

Auch aus steuerlicher Sicht gibt es Vorgaben zu beachten. In der Regel darf die Dauer der Tätigkeit aus dem Ausland nicht länger als 183 Tage betragen, da andernfalls eine Steuerpflicht im Ausland greifen kann. Eine Visumspflicht hingegen besteht innerhalb der Europäischen Union nicht. Außerhalb der EU gibt es dazu unterschiedliche Regularien, die vorab beachtet werden müssen.

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Quellen: spiegel.de | business-wissen.de

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