Fristlose Kündigung wegen Kopie und Weitergabe einer privaten E-Mail

Landesarbeitsgericht Köln

Eine Arbeitnehmerin, die Zugriff auf den PC sowie das E-Mail-Konto ihres Arbeitgebers hatte, fertigte unbefugt eine Kopie des Anhangs einer offensichtlich privaten Mail an. Diese gab sie anschließend an eine dritte Person weiter. Nach der Auffassung des Landesarbeitsgerichts Köln rechtfertigte dies eine fristlose Kündigung (Az.: 4 Sa 290/21).

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Die Beschäftigte hatte seit 23 Jahren für die evangelische Kirche in der Verwaltung der Gemeinde gearbeitet. Zugriff auf den Computer des Pastors hatte sie, um Buchhaltungsaufgaben erledigen zu können. Sie nahm jedoch auch eine E-Mail zur Kenntnis, die Informationen über ein Ermittlungsverfahren enthielt, das gegen den Pastor gerichtet war. Dabei ging es um sexuelle Übergriffe auf eine Frau, die im Kirchenasyl der Gemeinde lebte. Im Anhang einer privaten E-Mail fand die Beschäftigte den Chatverlauf zwischen dem Pastor und der betroffenen Frau. Diesen kopierte sie auf einen USB-Stick und leitete diesen anonym an eine ehrenamtliche Mitarbeiterin der Gemeinde weiter. Nach Angaben der Beschäftigten habe sie die Frau schützen und Beweise sicherstellen wollen. Die Kirchengemeinde kündigte die Mitarbeiterin fristlos, nachdem dies rauskam.

Daraufhin reichte die Beschäftigte eine Kündigungsschutzklage ein. In der ersten Instanz vor dem Arbeitsgericht Aachen war diese auch erfolgreich. Das Verhalten sah das Gericht zwar als wichtigen Grund für eine Kündigung an, aber aufgrund des langen Arbeitsverhältnisses ohne Vorkommnisse sowie mangelnder Wiederholungsgefahr beurteilte das Gericht die Kündigung als unverhältnismäßig.

Die Gemeinde legte Berufung ein und hatte Erfolg. Laut dem Landesarbeitsgericht Köln sei das notwendige Vertrauensverhältnis als unwiederbringlich zerstört worden. Das Gericht sah in der unbefugten Kenntnisnahme und Weitergabe fremder Daten wegen der damit einhergehenden Verletzung von Persönlichkeitsrechten einen schwerwiegenden Verstoß gegen die arbeitsvertragliche Rücksichtnahmepflicht. Diese sei auch nicht mit den Beweggründen, die im Kirchenasyl lebende Frau schützen zu wollen, gerechtfertigt gewesen.

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Quelle: lag-koeln.nrw.de

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