Freistellung nach Kündigung – darauf müssen Sie achten!

Die Folgen einer Freistellung am Arbeitsplatz

Im Zuge einer Kündigung kann ein Arbeitnehmer von seinem Chef auch direkt freigestellt werden. Das klingt zunächst heftig, hat aber manchmal auch ganz praktische Gründe. Wann ein Unternehmen zu dieser Maßnahme greift und was der betroffene Angestellte in der Folge beachten muss, erfahren Sie hier.

Freistellung nach Kündigung – darauf müssen Sie achten!
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Wenn der Arbeitnehmer Ärger macht

Ein triftiger Grund für die Freistellung ist eine verhaltensbedingte Kündigung des Arbeitnehmers. Auf diese Weise will man verhindern, dass der Unruhestifter weiterhin den Betriebsfrieden stört oder Gefahr läuft, Betriebsgeheimnisse zu verraten.

Dagegen kann der Betroffene juristisch vorgehen. Es sei denn, der Arbeitsvertrag beinhaltet eine Freistellungsklausel, welche die Bedingungen und Entschädigungen einer Freistellung diktiert. Gibt es keine abweichenden Regelungen, besteht ein Anspruch auf Lohnfortzahlung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist.

Freistellung nach Aufhebungsvertrag

Deutlich einvernehmlicher geht die Freistellung vonstatten, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer einen Aufhebungsvertrag geschlossen und darin festgehalten haben, dass die künftige Anwesenheit des Mitarbeiters nicht mehr notwendig ist. Ob die Freistellung bezahlt oder unbezahlt ist, hängt auch vom Verhandlungsgeschick des Arbeitnehmers ab.

Darüber hinaus hat der Mitarbeiter sogar die Möglichkeit, während der Freistellungsphase eine Nebentätigkeit auszuüben, ohne finanzielle Abstriche beim Gehalt in Kauf nehmen zu müssen. Die Details sollten aber mit dem Arbeitgeber abgesprochen werden, damit sie nicht dessen Interessen im Wege stehen.

Besser nicht zur Konkurrenz

Das gilt auch, wenn der Beschäftigte nicht nur ein paar Euro nebenher verdienen, sondern festangestellt bei einem neuen Arbeitgeber starten möchte. Hierbei kann die arbeitsvertragliche Loyalitätspflicht Grenzen setzen. So ist davon abzuraten, während der der Freistellung bei der Konkurrenz anzuheuern. Nur bei schriftlicher Zustimmung des bisherigen Arbeitgebers ist man rechtlich auf der sicheren Seite.

Freistellung nach Kündigung durch Arbeitnehmer

Der Arbeitnehmer hingegen hat keinen gesetzlichen Anspruch auf eine Freistellung nach Eigenkündigung, sondern muss der Firma bis zum Arbeitsaustritt zur Verfügung stehen. Die Ausnahme sind auch hier Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen oder individuelle Arbeitsverträge mit einer entsprechenden Klausel.

Wie verfahren mit dem Resturlaub?

Verfügt ein Arbeitnehmer über noch nicht genommene Urlaubstage, hängt die Vorgehensweise davon ab, ob es sich um eine widerrufliche oder unwiderrufliche Freistellung gehandelt hat.

Bei einer widerruflichen Freistellung kann der Angestellte jederzeit zur erneuten Arbeitsaufnahme verpflichtet werden. Hierbei bleibt der Urlaubsanspruch bestehen und muss demzufolge finanziell vergütet werden. Im Falle einer unwiderruflichen Freistellung – bei dem die Arbeitsleistung nicht erneut eingefordert werden kann – hat der Arbeitnehmer hingegen keinen Abgeltungsanspruch.

Feiern trotz Freistellung – darf man das?

Angesichts netter Kollegen möchte so manch freigestellter Mitarbeiter vielleicht noch an Bord der nächsten Firmenfeier sein oder den vielversprechenden Betriebsausflug nicht verpassen. Kann ihm das vom Chef verboten werden?

Nicht unbedingt, wie das Arbeitsgericht Köln (Az: 8 Ca 5233/16) in einem Fall entschieden hat. Der freigestellte Fachbereichsleiter eines Seniorenheims hatte sich dagegen gewehrt, von anstehenden Feierlichkeiten trotz vorheriger Zusicherung ausgeladen worden zu sein.

Die Richter hielten in ihrem Urteil fest: „Bietet der Beklagte die betriebliche Veranstaltung ‚Betriebsausflug‘, ‚Weihnachtsfeier‘ oder ‚Karnevalsfeier‘ ansonsten betriebsöffentlich den bei ihr beschäftigten Arbeitnehmern an, kann sie dem Kläger die Teilnahme hieran nicht ohne – hier nicht vorliegenden – sachlichen Grund verwehren und hat ihn folglich ebenso wie die anderen Arbeitnehmer hierzu einzuladen.“

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Quellen: merkur.de , justiz.nrw.de

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